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Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen: Vorsteuerabzug bei Einzeljubiläum

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Bei einer Betriebsveranstaltung ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil den Betrag von 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Wird hingegen die Betragsgrenze von 110 € beim einzelnen Arbeitnehmer überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen und der Vorsteuerabzug scheidet von vornherein mangels Leistungsbezug für das Unternehmen des Arbeitgebers aus (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ unter Nr. 9).

Da es sich bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt, ist in der Praxis die Frage zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Arbeitgebers aufgetreten. Sämtliche Zuwendungen im Rahmen einer Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars sind unabhängig von der Höhe des Pro-Kopf-Anteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Leistungen beim Arbeitgeber zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dieser Grundsatz stellt allerdings in der praktischen Anwendung die Ausnahme dar. Eine Umsatzbesteuerung scheidet nämlich aus, wenn bereits der Leistungsbezug mit der Absicht erfolgt ist, diese Leistung für die Ehrung des einzelnen Jubilars und damit für den privaten Bedarf des geehrten Arbeitnehmers zu verwenden. Denn in diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug mangels Leistungsbezug für das Unternehmen des Arbeitgebers nicht geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme gilt allerdings für die im Zusammenhang mit der Ehrung eines einzelnen Jubilars zugewendeten Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 € (z.B. Blumen oder andere Sachgeschenke, Genussmittel). Hier kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug im Umfang seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen, ohne dass es zu einer Umsatzbesteuerung der Zuwendung kommt.

(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.5.2017  III C 2 – S 7109/15/10001; DOK 2017/0442978)

 

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