Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen: Vorsteuerabzug bei Einzeljubiläum
Da es sich bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt, ist in der Praxis die Frage zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Arbeitgebers aufgetreten. Sämtliche Zuwendungen im Rahmen einer Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars sind unabhängig von der Höhe des Pro-Kopf-Anteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Leistungen beim Arbeitgeber zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dieser Grundsatz stellt allerdings in der praktischen Anwendung die Ausnahme dar. Eine Umsatzbesteuerung scheidet nämlich aus, wenn bereits der Leistungsbezug mit der Absicht erfolgt ist, diese Leistung für die Ehrung des einzelnen Jubilars und damit für den privaten Bedarf des geehrten Arbeitnehmers zu verwenden. Denn in diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug mangels Leistungsbezug für das Unternehmen des Arbeitgebers nicht geltend gemacht werden.
Eine Ausnahme gilt allerdings für die im Zusammenhang mit der Ehrung eines einzelnen Jubilars zugewendeten Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 € (z.B. Blumen oder andere Sachgeschenke, Genussmittel). Hier kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug im Umfang seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen, ohne dass es zu einer Umsatzbesteuerung der Zuwendung kommt.
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.5.2017 III C 2 – S 7109/15/10001; DOK 2017/0442978)
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