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Umzugskosten: Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für Wohnungssuche

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Aus an ihn adressierte Rechnungen betreffend Umzugskosten ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Umzugskosten der Arbeitnehmer aus überwiegend betrieblichem Interesse übernimmt. Dies ist bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gegeben, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Ursachen für den Umzug gesetzt hat (z.B. Betriebsverlegung, Versetzung). Der Vorsteuerabzug scheidet aus, soweit der Arbeitgeber steuerfreie Umsätze erzielt, die einen entsprechenden Abzug ausschließen. Wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses scheidet die Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aus (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Umzugskosten“ unter Nr. 7).

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lässt der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug zu, wenn eine Konzerngesellschaft einen Makler mit der Wohnungssuche für Angestellte beauftragt, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft im Inland versetzt werden. Die Richter gingen von einem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers aus, da er erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau des Unternehmens an seinen Standort holen wollte. Die Versteuerung eines tauschähnlichen Umsatzes oder einer unentgeltlichen Wertabgabe kam auch in diesem Fall nicht in Betracht.

(BFH-Urteil vom 6.6.2019  V R 18/18)

 


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