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Umzugskosten: Vorsteuerabzug des Arbeitgebers

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Bei der Übernahme von Umzugskosten für den privaten Haushalt des Arbeitnehmers gilt für den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers Folgendes:

Soweit ein Arbeitnehmer Auftraggeber des Umzugsunternehmens ist und die Rechnung daher nicht auf den Arbeitgeber sondern auf den Arbeitnehmer lautet, ist ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers ausgeschlossen. Leistungsempfänger der Umzugsleistung ist der Arbeitnehmer.

Darüber hinaus ist der Umzug eines Arbeitnehmers regelmäßig privat veranlasst, da das Wohnen die private Lebensführung des Arbeitnehmers betrifft. Bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme beim jeweiligen Arbeitgeber steht die Befriedigung dieses privaten (Wohn-)Bedarfs des Arbeitnehmers im Vordergrund. Ein Vorsteuerabzug ist mangels Bezugs der Umzugsleistung für das Unternehmen des Arbeitgebers auch dann ausgeschlossen, wenn die Rechnung des Umzugsunternehmens auf den Arbeitgeber lautet (vgl. hierzu und zum vorstehenden Absatz auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen beim Stichwort „Umzugskosten" unter Nr. 7).

Eine Besonderheit liegt aber vor, wenn der Arbeitgeber die Umzugskosten des Arbeitnehmers aus überwiegend betrieblichem Interesse übernimmt. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist dies gegeben, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Ursachen für den Umzug gesetzt hat (z.B. Betriebsverlegung, Versetzung). Die Vorsteuer aus der auf den Namen des Arbeitgebers lautenden Rechnung des Umzugsunternehmens ist nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers abziehbar. Daher scheidet der Vorsteuerabzug aus, soweit der Arbeitgeber steuerfreie Umsätze erzielt. Wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist keine Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe vorzunehmen.

(Abschnitt 15.2b Abs. 1 und Abschnitt 15.15 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)

 

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