Unterstützungen: Unwetter in Hessen
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine geschädigten Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € jährlich steuer- und beitragsfrei. Dies gilt auch für einen diese Grenze übersteigenden Betrag, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Hiervon kann bei den vom Schadensereignis betroffenen Arbeitnehmern im Allgemeinen ausgegangen werden.
Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen werden, sind ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Dies setzt voraus, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Unterstützungen“ unter Nr. 3).
Die vorstehenden steuerfreien Leistungen und die Tatsache, dass der empfangende Arbeitnehmer durch das Ereignis einen Schaden erlitten hat, sind im Lohnkonto zu dokumentieren.
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens auf einem Arbeitszeitkonto
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zugunsten einer Unterstützung des Arbeitgebers an die vom Schadenereignis betroffenen Arbeitnehmer des Unternehmens oder
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zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer gemeinnützigen Einrichtung
gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Auf eine gesonderte Aufzeichnung im Lohnkonto kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und die Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist (siehe auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Stichwörter „Arbeitszeitkonten“ unter Nr. 3 Buchstabe e und „Spenden der Belegschaft“).
Bei Naturkatastrophen in anderen Bundesländern kann davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Landesfinanzbehörde eine vergleichbare Regelung erlässt.
(Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 11.6.2018 S 1915 A-026-II11)
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