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Vermögensbeteiligung: Veräußerungsgewinn aus einer „Managementbeteiligung“

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Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen nicht allein deshalb zu Arbeitslohn führt, weil die sog. „Managementbeteiligung“ von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war.

Vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen beim Stichwort „Vermögensbeteiligungen“ unter Nr. 5 Buchstabe c.

Auch bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind lediglich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen daher für sich allein nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Möglichkeit zur Beteiligung am „Arbeitgeber-Unternehmen“ Lohn zugewendet werden sollte.

Da der Arbeitnehmer die später zum Marktpreis veräußerte Kapitalbeteiligung auch zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben hatte, spielt es keine Rolle, dass für ihn mit der Möglichkeit zur Beteiligung eine Gewinnchance verbunden war. Im Gegenteil: Im Rahmen der eingegangenen Kapitalbeteiligung bestand vielmehr für den Arbeitnehmer ein effektives Verlustrisiko. Den von der Finanzverwaltung angeführten Insiderkenntnissen, die zu einer Begrenzung oder gar Wegfall des Verlustrisikos geführt hätten, hielt der Bundesfinanzhof nicht für ausschlaggebend, um von Arbeitslohn auszugehen.

(BFH-Urteil vom 4.10.2016  IX R 43/15)

 

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