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Vermögensbeteiligungen: Gemeiner Wert nicht börsennotierter Aktien

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Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen, führt der geldwerte Vorteil zu Arbeitslohn.

Schwierig kann es aber sein, für die Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils den Wert der Vermögensbeteiligung zu bestimmen. Während es bei börsennotierten Aktien der Kurswert ist, ist bei nicht börsennotierten Aktien auf den gemeinen Wert abzustellen (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Vermögensbeteiligungen“ unter Nr. 5 Buchstabe b).

Bei nicht börsennotierten Aktien ist der gemeine Wert aus dem Marktpreis abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehrt tatsächlich erzielt worden wäre. Der Bundesfinanzhof lässt es zu, dass der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien aus dem Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet wird. Besondere Umstände, die eine Abweichung von den Kaufpreisen rechtfertigen können, liegen vor, wenn

  • nur Kurswerte für Vorzugsaktien vorliegen, aber Stammaktien zu bewerten sind,

  • eine Minderheitsbeteiligung vorliegt und der Kaufpreis für eine Mehrheitsbeteiligung bekannt ist oder

  • die Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält.

Eine Abweichung von den Kaufpreisen ist auch dann gerechtfertigt, wenn nach den Veräußerungen, aber vor dem Bewertungsstichtag weitere Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass die Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren und es an objektiven Maßstäben für Zu- oder Abschläge fehlt. In diesen Fällen ist ggf. zu schätzen, welchen Kaufpreis ein gedachter Erwerber unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten und des Substanzwertes des Unternehmens zahlen würde.

(BFH-Urteil vom 1.9.2016, BStBl. 2017 II S. 149)

 

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