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Vermögensbeteiligungen: Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

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Der unentgeltliche oder verbilligte Erwerb von Vermögensbeteiligungen führt zu Arbeitslohn, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Erwerb ermöglicht wird, um zum einen den Arbeitnehmer zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen zu motivieren und zum anderen um den Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass in diesen Fällen beim verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung auch dann von Arbeitslohn auszugehen ist, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert (= Arbeitslohn von dritter Seite).

 

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis insbesondere die Bestimmung des steuerlich maßgebenden Wertes der Beteiligung. Dies ist der gemeine Wert. Da es sich bei der Veräußerung „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt – weil ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten nahe liegt -, kommt eine Ableitung des gemeinen Werts aus solchen Verkäufen regelmäßig nicht in Betracht. Somit ist der gemeine Wert einer Beteiligung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertrags-aussichten zu schätzen; eine Schätzung ausschließlich anhand der Ertragsaussichten ist nicht zulässig. Hierfür wird also regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

 

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils (Wert der Beteiligung abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers) ist noch der Freibetrag von 360 € abzuziehen. Vgl. zu den hier vorliegenden Sachverhalten im Übrigen auch das Stichwort „Vermögensbeteiligungen“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018.

 

(BFH-Urteil vom 15.3.2018  VI R 8/16)

 

 

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