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Versicherungsschutz: Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn

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Bei der „Verschaffung von Versicherungsschutz“ war es bisher streitig, ob von Barlohn oder von Sachlohn auszugehen ist (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, auch das Stichwort „Versicherungsschutz“ unter Nr. 1 sowie die dazu gehörende Fußnote).

Die Beantwortung dieser Frage ist für die Anwendung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze von großer Bedeutung. Dabei ist für die Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn entscheidend, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf der Grundlage arbeitsvertraglicher Vereinbarungen verlangen kann. Es kommt hingegen nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinen Arbeitnehmern den zugesagten Vorteil verschafft.

In zwei anhängigen Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof nunmehr für entsprechende Klarheit gesorgt: Im ersten Fall schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Vorliegen von Sachlohn. Da die vom Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer gezahlten monatlichen Beiträge unter 44 € lagen und keine weiteren Sachbezüge gewährt wurden, war der Sachlohn wegen der 44-Euro-Freigrenze steuer- und beitragsfrei.

Im zweiten Fall informierte der Arbeitgeber in einem „Mitarbeiteraushang“ seine Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsbeiträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten die Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der monatlichen 44-Euro-Freigrenze lagen. Der Bundesfinanzhof geht in diesem Fall von steuer- und beitragspflichtigen Barlohn aus. Ein Sachbezug liege nur dann vor, wenn ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt werde, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet sei. Im Streitfall habe der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu den Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsabschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt.

(BFH-Urteile vom 7.6.2018  VI R 13/16 und vom 4.7.2018  VI R 16/17)

 


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