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Vorsorgeaufwendungen I: Prämiengewährung der gesetzlichen Krankenkassen

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Die Beiträge eines Arbeitnehmers zur sog. Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung werden im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 8a unter Nr. 5).

Erhält ein Arbeitnehmer von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif nach § 53 SGB V (= Selbstbehaltungstarif) beruht, mindern sich dadurch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Der Bundesfinanzhof führt zur Begründung seiner Auffassung aus, dass sich durch die Prämie die wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers reduziere. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie bis zur Höhe von 450 € erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, sodass er seiner Krankenkasse im ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitfall erhielt der Arbeitnehmer eine Prämie von 450 €, die letztlich seine Krankenversicherungsbeiträge minderte. Der Bundesfinanzhof beurteilt die Prämie wie eine Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringen Umfang in Anspruch genommen wurde. Im Ergebnis werden dadurch die Beitragszahlungen reduziert.

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonuszahlungen, die gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren und die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern. Der Unterscheid besteht darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbewussten Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht.

(BFH-Urteil vom 6.6.2018  X R 41/17)

 


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