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Vorsorgeaufwendungen: Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

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Die Aufwendungen für Basiskrankenversicherung sowie zu den gesetzlichen Pflegeversicherungen können im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, den Anhang 8a). 

In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss der Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien.

Auch der Bundesfinanzhof folgte der Argumentation des Klägers nicht. Es können nur Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits in der Vergangenheit entschieden, dass entstehende Kosten aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen keine Beiträge zu einer Versicherung sind. Zwar wird bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr kann man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trägt, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen kam im Streitfall aufgrund der Höhe der zumutbaren (Eigen-)Belastung ebenfalls nicht in Betracht.

(BFH-Urteil vom 29.11.2017  X R 3/16)

 

 

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