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Vorsorgeaufwendungen: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, ist in Anhang 8a der Abzug der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers (insbesondere der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erläutert. Der Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern des Kindes setzt laut Bundesfinanzhof voraus, dass die Eltern diese Beiträge tatsächlich bezahlt oder dem Kind erstattet haben (z. B., weil der Arbeitgeber des Kindes die Beiträge vom Bruttoarbeitslohn einbehalten hat). Allein die Gewährung von Naturalunterhalt an das Kind (wie kostenfreies Wohnen im Haushalt der Eltern) genügt dem Gericht nicht.

Die Finanzverwaltung hält diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfreulicherweise im Ergebnis für zu einschränkend. Wie bisher können daher die Eltern die eigenen Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge eines Kindes – für das ein Anspruch auf die kindbedingten Steuervergünstigungen besteht – als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können auch zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (= Grundsatz der Einmalberücksichtigung). Die Einkünfte und Bezüge des Kindes haben dabei keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Eltern zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen.

(BMF-Schreiben vom 3.4.2019  IV C 3 – S 2221/10/10005 :005; DOK 2019/0225692)

 


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