Vorsorgeaufwendungen: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder
Die Finanzverwaltung hält diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfreulicherweise im Ergebnis für zu einschränkend. Wie bisher können daher die Eltern die eigenen Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge eines Kindes – für das ein Anspruch auf die kindbedingten Steuervergünstigungen besteht – als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können auch zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (= Grundsatz der Einmalberücksichtigung). Die Einkünfte und Bezüge des Kindes haben dabei keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Eltern zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen.
(BMF-Schreiben vom 3.4.2019 IV C 3 – S 2221/10/10005 :005; DOK 2019/0225692)



