Vorsorgeaufwendungen: Krankenversicherungsbeiträge sind nicht um Bonuszahlungen zu kürzen
Beitragsrückerstattungen, die auf diese Basisabsicherung entfallen, mindern allerdings im Erstattungsjahr die abziehbaren Sonderausgaben. Dies gilt nach Meinung der Finanzverwaltung u.a. für Pauschalzahlungen, Prämienzahlungen und für Bonuszahlungen. Der Bundesfinanzhof ist dieser restriktiven Auffassung nicht uneingeschränkt gefolgt. Erstattet nämlich eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Bonuszahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Im Streitfall erhielt der Versicherte eine Bonuszahlung von 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von ihm privat finanziert worden waren. Der Bundesfinanzhof lehnt eine Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge um diese Bonuszahlung mit der Begründung ab, dass sich hierdurch an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes nichts ändert. Die Bonuszahlung steht auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes. Die Bonuszahlung habe ihren Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich in der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof konnte offenlassen, ob die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge zu kürzen sind, wenn der Versicherte Bonuszahlungen erhält, ohne dass ihm über die Beitragszahlung hinaus weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen entstanden sind.
(BFH-Urteil vom 1.6.2016 X R 17/15)



