Windkraftanlagen: Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen
Werden Arbeitnehmer zur Errichtung einer einzelnen Windkraftanlage eingesetzt, stellt diese Windkraftanlage eine Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer im Sinne der Dreimonatsfrist dar.
Bei der Errichtung von landgestützten Windparks stellt nicht die einzelne Windkraftanlage, sondern der gesamte Windpark eines Auftraggebers eine Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer im Sinne der Dreimonatsfrist dar, wenn auf der Fläche des Windparks Büro- oder Baucontainer zur Abhaltung von regelmäßigen Besprechungen oder sonstiger dienstlicher Angelegenheiten für die Arbeitnehmer aufgestellt worden sind.
Werden Arbeitnehmer bei der Errichtung von Windparks im Küstenvorfeld (sog. Offshore-Windparks) sowohl bei der Vormontage im Basishafen als auch bei der schiffsgestützten Endmontage auf See eingesetzt, ist die Dreimonatsfrist nur für die Tätigkeit im Basishafen anzuwenden. Bei der schiffsgestützten Endmontage handelt es sich um eine berufliche Tätigkeit auf einer mobilen betrieblichen Einrichtung, für die die Dreimonatsfrist nicht gilt.
(§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG)
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