Wohnen für Hilfe: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Folgende drei Modelle sind bekannt geworden:
-
Modell 1: Verrichtung praktischer Alltagshilfen durch den Wohnraumnehmer an den Wohnraumgeber (z.B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste),
-
Modell 2: Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten durch den Wohnraumnehmer im unmittelbaren Wohnraumumfeld des Wohnraumanbieters und
-
Modell 3: Verrichtung einer gemeinnützigen/ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Wohnraumnehmer im Stadtgebiet ohne Zahlung einer Aufwandsentschädigungspauschale.
Beim Modell 1 geht die Finanzverwaltung regelmäßig und bei den Modellen 2 und 3 grundsätzlich von einem steuerlichen Arbeitsverhältnis aus, d.h., der Wohnraumanbieter ist steuerlich Arbeitgeber und der Wohnraumnehmer ist steuerlich Arbeitnehmer. Der Wohnraumanbieter erzielt zudem regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei bei den Modellen 2 und 3 zu prüfen ist, ob überhaupt die steuerlich erforderliche Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist.
(Fachinformation der Finanzbehörde Hamburg vom 8.12.2016 S 2253 - 2016/004 - 52)
|
Ausführliche und ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Lexikon Lohnbüro. Die Online-Lösung können Sie sofort kostenlos für 30 Minuten testen. |
Weitere Informationen?
Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht.



