rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Wohnen für Hilfe: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Jetzt bewerten!

Beim bundesweit angebotenen Projekt „Wohnen für Hilfe" bieten in der Regel ältere Menschen Studierenden und Auszubildenden günstigen Wohnraum an. Als Gegenleistung verpflichten sich die Studierenden und Auszubildenden den Wohnraumanbieter im Alltag zu unterstützen. Die geleisteten Stunden werden als „Mieterlass" angerechnet, wobei zumeist ein Quadratmeter Wohnfläche mit einer Stunde Hilfe im Monat verrechnet wird.

Folgende drei Modelle sind bekannt geworden:

  • Modell 1: Verrichtung praktischer Alltagshilfen durch den Wohnraumnehmer an den Wohnraumgeber (z.B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste),

  • Modell 2: Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten durch den Wohnraumnehmer im unmittelbaren Wohnraumumfeld des Wohnraumanbieters und

  • Modell 3: Verrichtung einer gemeinnützigen/ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Wohnraumnehmer im Stadtgebiet ohne Zahlung einer Aufwandsentschädigungspauschale.

Beim Modell 1 geht die Finanzverwaltung regelmäßig und bei den Modellen 2 und 3 grundsätzlich von einem steuerlichen Arbeitsverhältnis aus, d.h., der Wohnraumanbieter ist steuerlich Arbeitgeber und der Wohnraumnehmer ist steuerlich Arbeitnehmer. Der Wohnraumanbieter erzielt zudem regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei bei den Modellen 2 und 3 zu prüfen ist, ob überhaupt die steuerlich erforderliche Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist.

(Fachinformation der Finanzbehörde Hamburg vom 8.12.2016  S 2253 - 2016/004 - 52)

 

Ausführliche und ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Lexikon Lohnbüro. Die Online-Lösung können Sie sofort kostenlos für 30 Minuten testen.

 

 


Weitere Informationen?

Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER