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Wohnraumüberlassung: Keine sozialversicherungsrechtliche Übernahme des Bewertungsabschlags

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Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Sachbezugs aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist ab 2020 ein Bewertungsabschlag von einem Drittel vom ortsüblichen Mietwert eingeführt worden, sofern die ortsübliche Kaltmiete nicht mehr als 25 € je qm beträgt. 

Der Bewertungsabschlag wirkt wie ein Freibetrag, denn die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt für die Wohnung (tatsächlich erhobene Miete plus tatsächlich abgerechnete Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, die Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Wohnraumüberlassung“ besonders unter Nr. 4 Buchstabe d).

Da die steuerliche Neuregelung bislang in die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht übernommen worden ist, scheidet eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Arbeitslohn/beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) weichen daher (leider) voneinander ab. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelungen im Laufe des Jahres 2020 noch aufeinander abgestimmt werden.

(TOP 4 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019)


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