Wohnungsüberlassung: Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Heizung und Zuschlag für Schönheitsreparaturen
Da der übliche Endpreis am Abgabeort für den Sachbezug „Heizung“ oft schwierig zu ermitteln ist, z.B. wenn für eine im Betriebsgebäude befindliche Wohnung keine gesonderte Abrechnung erfolgt, gilt in solchen Fällen Folgendes:
Kann der übliche Endpreis am Abgabeort bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Heizung als Sachbezug nicht individuell ermittelt werden (z.B. anhand einer Heizkostenabrechnung für die Wohnung), bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die als Entgelt für Heizkosten und Warmwasserversorgung für Dienstwohnungen im öffentlichen Dienst festgelegten Beträge angesetzt werden. Die Werte für die Heizkosten werden jährlich im Nachhinein für die Zeit vom 1.7. bis zum 30.6. des Vorjahres bekannt gemacht und beziffern den Jahresbetrag je Quadratmeter Wohnfläche für den jeweiligen Brennstoff.
Für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 wurden folgende Beträge festgesetzt:
Fossile Brennstoffe (z.B. Heizöl, Gas) – 9,54€/qm
Fernwärme und übrige Heizungsarten – 12,53€/qm
Da die neuen Werte immer erst im Nachhinein festgesetzt werden, können die genannten Beträge so lange angesetzt werden, bis die neuen Werte für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 festgesetzt worden sind.
Für die Warmwasserversorgung über die Sammelheizung ist neben dem Heizkostenbetrag für jeden vollen Kalendermonat ein Betrag von 1,83% des jährlichen Wertes der Heizkosten anzusetzen.
Beispiel:
Für eine 90-qm-Wohnung ist der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Heizung (Ölheizung und Warmwasseraufbereitung) wie folgt zu ermitteln:
| Heizung: 90 qm x 9,54 € | 858,60 € jährlich |
| monatlich 1/12 = | 71,55 € monatlich |
| Warmwasserzuschlag monatlich 1,83% von 858,60 € = | 15,71 € monatlich |
| geldwerter Vorteil monatlich insgesamt | 87,26 € monatlich |
Trägt der zudem die Kosten für die laufenden Schönheitsreparaturen in den Wohnungen, die er den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt hat, liegt darin ebenfalls ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Wohnungsüberlassung“ unter Nr. 8 Buchstabe c). Kann die Höhe des geldwerten Vorteils nicht auf der Basis der tatsächlichen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen ermittelt werden, kann ein Zuschlag in Anlehnung an den Wert nach der II. Berechnungsverordnung vorgenommen werden. Für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019 ergibt sich ein Zuschlagswert je qm Wohnfläche und Jahr in Höhe von 10,48 €.
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