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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Maßgebender Grundlohn nach Anspruchsprinzip

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Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in bestimmtem Umfang steuerfrei (vgl. hierzu im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit”).

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Ausgehend hiervon gehören laut Bundesfinanzhof auch die aufgrund einer Gehaltsumwandlung erbrachten Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zum Grundlohn.

(BFH-Urteil vom 10.8.2023 VI R 11/21)


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