Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Steuerfreiheit im Veranlagungsverfahren
Die Steuerbefreiung erfordert grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleisteter Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“).
Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es gilt auch in diesem Fall der Grundsatz, dass etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden können, da der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung hat.
Aber: Bei pauschalen Zuschlägen als Abschlagszahlungen oder bei Vorschüssen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit hält der Bundesfinanzhof daran fest, dass diese Zuschläge nur dann steuerfrei bleiben, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt.
(BFH-Beschluss vom 29.11.2017 VI B 45/17)
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