Arbeitgeberunterstützung bei der Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers
Liebe Leserin, lieber Leser,
bildet sich der Arbeitnehmer beruflich auf eigene Kosten selbst fort, sind die Kosten für ihn abzugsfähige Werbungskosten. Trägt hingegen der Arbeitgeber die Fortbildungskosten, führt dies für den Arbeitnehmer auf der einen Seite zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn, für den der Arbeitnehmer auf der anderen Seite im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den Werbungskostenabzug beantragen kann. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen bloß ersetzt oder eine auf ihn ausgestellte Rechnung selbst bezahlt.
Davon abzugrenzen sind jedoch berufliche Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers die für den teilnehmenden Arbeitnehmer dann nicht zu Arbeitslohn führen, wenn diese Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Erhöht sich die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers liegt immer ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an der Fort- und Weiterbildung ganz oder zumindest teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird und keine Hinweise für einen Besoldungscharakter der Zuwendung vorliegt. Auch ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers in diesem Sinne anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Zu beachten ist aber, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger der Studiengebühren bzw. der Fort-/Weiterbildungsmaßnahme ist, dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers nur dann unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber die (bedingungslose) Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.
Nun ist es durchaus nachvollziehbar, dass Arbeitgeber vermehrt dazu übergehen, die Kostenerstattung für Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der Fort-/Weiterbildungsmaßnahme abhängig machen.
Die Besonderheit dieser Fallgestaltung, wird aus dem nachfolgenden Beispiel deutlich:
Ein Arbeitnehmer macht eine Fortbildung zum Fachwirt von 09/2014 bis 07/2016. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren dazu in 2014, dass die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nur unter der Voraussetzung durch den Arbeitgeber erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer die Prüfung besteht. Folgerichtig beantragt der Arbeitnehmer in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 die ihm bisher als Rechnungsempfänger entstandenen Lehrgangsgebühren als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer hat fleißig gelernt und besteht in 2016 die Prüfung. Daraufhin erstattet der Arbeitgeber ihm sämtliche bisher angefallenen Lehrgangs- und – wie vereinbart – auch die Prüfungsgebühren.
Spätestens hier stellt sich dann die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen aus der Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu ziehen sind?
Unstrittig ist, dass ein Werbungskostenabzug in den Jahren 2014 bis 2015 möglich war/ist und auch bestehen bleibt. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im VZ des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Dies gilt auch für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren des Jahres 2016.
Im Ergebnis handelt es sich in dem Beispielsfall eher um eine Art "Bonus" und nicht um eine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. Die (spätere) Zahlung erfolgt (nur) unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung. Insofern handelt es sich bei der Arbeitgeber-Zahlung in 2016 daher um steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Derartige Erstattungsbeträge sind steuerpflichtige Einnahmen und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind (R 19.3 Abs. 3 Satz 1 LStR, BFH vom 13.7.2000 - VI B 184/99 m.w.N.).
Es grüßt Sie
Ihr Matthias Janitzky

