Attraktive Steuervorteile für E-Autos ab 2019 geplant
Liebe Leserin, lieber Leser,
was als Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag bereits hervorging2, soll jetzt mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzt werden. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung soll für E-Dienstwagen, anstelle der sog. Ein-Prozent-Regelung für Privatfahrten und der Zuschlagsregelungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, für eine Erprobungszeit von drei Jahren ein reduzierter Satz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Sonderausstattungskosten als Bemessungsgrundlage gelten. Im Ergebnis wird dadurch die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der „privaten“ Nutzung eines Dienstwagens halbiert.
Gleiches soll bei der individuellen Nutzungswertermittlung, der sog. Fahrtenbuchmethode gelten. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regelung ist beabsichtigt, die bei der sog. Fahrtenbuchmethode zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Anschaffung des Fahrzeugs (Absetzung für Abnutzung) zu halbieren. Nutzt der Arbeitnehmer einen geleasten Dienstwagen, fließen dementsprechend die Leasingkosten nur zur Hälfte in die Gesamtkostenberechnung des Fahrzeugs mit ein.
Geplant ist die Neuregelung für E-Dienstwagen, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Möchte man also von der geplanten Neuregelung profitieren, sollte die Auslieferung des E-Dienstwagens somit frühestens Anfang 2019 erfolgen. Der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs bleibt nach wie vor ohne Belang.
Durch die Neuregelung soll eine bereits bestehende, bei Gesetzeseinführung 2013 als wesentliche Maßnahme zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes, gleichsam auch als Marktanreiz zum Kauf von E-Dienstwagen angesehene Regelung, (vorübergehend?) außer Kraft gesetzt werden. Fragt man nach dem Warum, gelangt man zu der Erkenntnis, dass die bisherige Regelung wegen unverändert höherer Anschaffungskosten für E-Dienstwagen, als finanziell nicht attraktiv gilt.
Diese, bis Ende 2022 befristete Regelung sieht aktuell vor, dass bei E-Dienstwagen vom maßgeblichen inländischen Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil, ein pauschaler Abzug (500 Euro pro kWh Speicherkapazität der Batterie, max. 10.000 Euro) gewährt wird, sofern der Listenpreis Kosten für ein Batteriesystem enthält. Für in den Folgejahren (2014 – 2022) angeschaffte E-Dienstwagen mindert sich der pauschale Abzug jährlich um 50 Euro pro kWh Speicherkapazität der Batterie und korrespondierend dazu der Höchstbetrag jährlich um 500 Euro.
Die Festlegung eines pauschalen Minderungsbetrags, sah man seinerzeit als das geeignete Mittel an, den „Attraktivitätsnachteil“ den E-Dienstwagen aufgrund teurer Batteriesysteme und damit höherer Bruttolistenpreise gegenüber herkömmlichen Fahrzeugen haben, auszugleichen. Der Plan war, durch diese Maßnahme vermehrt E-Autos anstelle von Dieselfahrzeugen im Dienstwagensegment auf die Straße zu bringen um dadurch den CO2-Ausstoß zu senken. Ob diese Regelung tatsächlich dazu geeignet ist wollte man spätestens nach Ablauf von fünf Jahren überprüfen.
Das hat man auch getan. Im November 2017 lag eine vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verfasste, rückblickende Studie über die Gesetzesfolgenabschätzung vor.3 Das BZSt kommt darin zusammenfassend zu dem ernüchternden Ergebnis, dass E-Dienstwagen, unabhängig von der Preisentwicklung der Batteriesysteme auch weiterhin zu höheren Listenpreisen angeboten werden. Der Preisabstand von E-Dienstwagen zu herkömmlichen Autos sei über den gesamten Beobachtungszeitraum der Studie nahezu konstant geblieben. Es besteht somit nach wie vor ein Wettbewerbsnachteil für E-Dienstwagen gegenüber vergleichbaren herkömmlichen Autos. Das Ziel der Vorschrift, Attraktivitätssteigerung für E-Autos durch Abbau der steuerlichen Wettbewerbsnachteile, damit einhergehend höhere Zulassungszahlen um dadurch eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes zu erreichen, wurde somit verfehlt.
Auch wenn geplant ist, die bestehende Regelung für die nächsten drei Jahre auf Stand-by zu setzen, ist eine spätere Reanimation aufgrund der vorbeschriebenen Studienerkenntnisse schwer vorstellbar. Das ursprüngliche Ziel der Bundesregierung, durch diese und weitere Maßnahmen, wie z.B. einer zehnjährigen KfZ-Steuerbefreiung, einer Steuerbefreiung für Strombezug beim Arbeitgeber, einer Prämie für alle beim Kauf eines E-Autos oder einer deutlichen Verbesserung der Ladeinfrastruktur in Deutschland, bis 2020 eine Million E-Autos auf deutschen Straßen vorzufinden, rückt in immer weitere Ferne.
Stattdessen versucht man die insgesamten Zulassungszahlen von E-Autos nun mit der „größeren Keule“ voranzutreiben. Geplant ist also die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der „privaten“ Nutzung eines E-Dienstwagens zu halbieren, um dadurch den – auf den geldwerten Vorteil zu erhebenden Steuerbetrag eines im Listenpreis teureren E-Dienstwagens gegenüber einem vergleichbaren, aber laut Liste günstigeren, herkömmlichen PKW’s – auszugleichen.
Über Sinn und Unsinn dieses Vorhabens streiten sich die sog. Experten ja bereits in den einschlägigen Zeitungen und Foren. Ob die geplante Regelung ökologisch sinnvoll ist, andere Lösungsansätze zur Verringerung des CO2-Ausstoßes effektiver sind oder ob man die, mit der geplanten Gesetzesänderung einhergehenden geschätzten Steuermindereinnahmen von ca. 2 Mrd. Euro gesellschaftspolitisch nicht sinnvoller einsetzen kann, dazu hat bestimmt jeder seine Meinung. An dieser Diskussion kann und möchte ich mich an dieser Stelle nicht beteiligen, zumal mir für eine sachgerechte Einschätzung der verkehrswirtschaftliche Hintergrund fehlt. Auf jeden Fall wird sich die Bundesregierung bei Umsetzung der geplanten Maßnahme, rechtzeitig vor Ablauf des dreijährigen Erprobungszeitraums Gedanken machen, ob die Korrekturmaßnahme gegriffen hat. Wenn nicht, wird es mit Sicherheit ein weiteres „Nachfolgemodell“ geben.
Für den Arbeitnehmer attraktiv ist die angedachte Maßnahme allemal, spart er doch bei vergleichbaren Modellen entweder deutlich mehr Steuern als bisher, oder kann sich, wenn der Arbeitgeber mitspielt, ein höherwertiges Fahrzeug zu denselben steuerlichen Konditionen leisten (z.B. Tesla X 75 D, Listenpreis ca. 91.000 Euro x 0,5% = 455 Euro geldwerter Vorteil anstelle eines BMW X 3, Listenpreis ca. 45.000 Euro x 1% = 450 Euro geldwerter Vorteil). Wenn es dann noch gelingt, Deutschland mit einer ausreichenden Ladeinfrastruktur auszustatten, bestünde berechtigte Hoffnung auf ansteigende Zulassungszahlen. Denn, dass schönste E-Auto nutzt nichts, wenn ich beim Start schon überlegen muss, wo und wie ich auf einer längeren Fahrt am sinnvollsten die Batterieaufladezeit verbringen kann.
Ach ja, eins noch zum Schluss, eine steuerliche Förderung von Dienstfahrrädern sucht man im Gesetzesvorhaben vergebens. Offensichtlich ist die Nachfrage nach E-Fahrrädern bereits so hoch, dass Anreizprogramme nicht erforderlich sind. Schade, allein als Signal pro Klimaschutz hätte ich mir eine ähnliche Regelung für E-Fahrräder gewünscht.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 Rdnr. 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 05.06.2014, BStBl I S. 835
2 Koalitionsvertrag 2018, VI. Erfolgreiche Wirtschaft für den Wohlstand von morgen, Verkehr
3 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2018-03-05-GFA-Evaluierung-Nachteilsausgleich-Elektro-u-Hybridelektrofahrzeuge-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2

