Auf ein Neues in 2024
Liebe Leserin, lieber Leser,
damit lassen Sie uns zu Beginn des Jahres gleich einen kleinen Ausblick darauf wagen, was uns denn in 2024 in lohnsteuerlicher Hinsicht erwarten könnte.
Zunächst fällt hier der erste Blick auf Änderungen, die bereits aktiv angestoßen, bislang aber doch noch nicht alle Hürden überwunden wurden. Ich spreche vom noch laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Es liegt vielen von uns wohl noch im Hinterkopf, schließlich beschäftigen uns die Planungen bereits geraume Zeit, sind aber eben leider noch immer nicht spruchreif. Durch dessen Bedeutung gleichzeitig aber doch schweren Geburt habe ich es bereits in mehreren Blogbeiträgen zum Jahresende thematisiert - zuletzt im letzten Beitrag Ende Dezember.1 Verbessert hat sich die Lage seitdem leider noch nicht. Den Fortgang können wir damit gleich zu Beginn des Jahres weiterverfolgen - hoffe ich zumindest. Sowohl hinsichtlich der Frage des „ob überhaupt“, als auch hinsichtlich des „in welcher Fassung“ und daran anschließend „ab wann?“.
Was aber ist darüber hinaus für 2024 geplant? Noch immer offen sind Pläne aus dem Koalitionsvertrag.2 Im Gegensatz zum Beginn der Legislaturperiode hat sich hier im vergangenen Jahr hinsichtlich der noch ausstehenden lohnsteuerlichen Vorhaben nicht besonders viel getan. Zumindest wenn man das betrachtet, was bereits veröffentlicht wurde. So stehen die Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren sowie die steuerlichen Veränderungen bei an Arbeitnehmern auch zur Privatnutzung überlassenen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen noch immer aus.3
Die noch nicht umgesetzte Abschaffung der Steuerklassenkombination IIII/V darf wohl dem Umstand zugerechnet werden, dass diese gängige und etablierte Kombination gar nicht so leicht und ohne Weiteres aufgegeben werden kann. Im Hintergrund beschäftigen sich bereits zahlreiche Gremien mit den rechtlichen und technischen Fragen. Ziel soll sein, die Überführung in das Faktorverfahren möglichst einfach und unbürokratisch für all diejenigen Arbeitnehmer_innen zu gestalten, die aktuell die Steuerklassenkombination III und V nutzen, was bei einer Zahl von jeweils rund 12 Millionen durchaus einen erheblichen Personenkreis umfasst. Im Rahmen der Beratungen zum WC-Gesetz forderte der Bundestag die Bundesregierung nun auf, mit dem nächsten Jahressteuergesetz, also dem JStG 2024, die Überführung der Lohnsteuerklassen III und V in das Faktorverfahren gesetzlich zu regeln.4 Hinsichtlich diesem Vorhaben ist aus meiner Sicht stets zu betonen, dass sich das steuerlich rein auf den unterjährigen Lohnsteuerabzug auswirkt, nicht aber auf die endgültige Steuerlast. Schließlich ergibt sich nach der Einkommensteuerveranlagung unabhängig von der unterjährig angewandten Steuerklasse stets dieselbe Steuerschuld.5 Wenn Sie sich nun nach dem Grund für die Reformierungspläne fragen: neben dem Gedanken der Vereinfachung und Entbürokratisierung soll damit mehr Fairness geschaffen werden. So haben sich die Familienstrukturen im Laufe der Zeit eben verändert, auch und gerade im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit von Frauen. Mein Vorredner Matthias Janitzky hat damit mit seiner Vermutung zu Beginn des letzten Jahres durchaus Recht behalten, dass mit einer Umsetzung dieser Mammutaufgabe noch nicht in 2023 zu rechnen sei.
Ebenfalls Recht behalten hatte er mit derselben Einschätzung zur zweiten zuvor genannten beabsichtigten Maßnahme im Koalitionsvertrag: der Verschärfung bei der Dienstwagenüberlassung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen. Der Koalitionsvertrag sieht insoweit vor, die begünstigte Besteuerung der Privatnutzung von Hybridfahrzeugen an die tatsächlich überwiegende Nutzung im rein elektrischen Fahrantrieb zu koppeln. Außerdem soll die noch weitergehende Förderung reiner Elektrofahrzeuge ab 2026 zurückgefahren werden, in dem anstelle der 0,25 % -Regelung nur noch die 0,5 % - Regelung Anwendung finden soll. Beide Vorhaben wurden in dieser Form im vergangenen Jahr nicht auf den Tisch gebracht. Allerdings blieb es trotzdem nicht gänzlich ruhig um dieses Thema. Durch das WC-Gesetz sollten auch Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung für Hybrid- und Elektrofahrzeuge vorgenommen werden. Hinsichtlich der Hybridfahrzeuge zielen diese auch auf eine Verschärfung ab: aktuell genügt es für die begünstigende 0,5 %-Regelung - d.h. für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis bzw. bei der Fahrtenbuchmethode die AfA nur zu 50 % anzusetzen -, dass das Fahrzeug entweder eine CO2-Emission von 50g/je gefahrenen km nicht übersteigt oder eine bestimmte kilometermäßig definierte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs erreicht wird. Die Mindestreichweite ist dabei abhängig davon, wann das Fahrzeug erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde. Ab 2025 soll die alternative Möglichkeit der Mindestreichweite wegfallen. Die Halbierung kommt dann ausschließlich für Fahrzeuge in Betracht, deren CO2-Emission 50g/je gefahrenen km nicht überschreiten. Hinsichtlich der reinen Elektrofahrzeuge sieht das WC-Gesetz jedoch keine Verschärfung, sondern vielmehr eine Ausdehnung der noch günstigeren 0,25 %-Regelung vor. Zukünftig sollen demnach Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 € unter die privilegierende Regelung fallen; derzeit liegt diese Höchstgrenze noch bei einem Bruttolistenpreis von 60.000 €. Sowohl die Vorhaben des Koalitionsvertrags, als auch des WC-Gesetzes sind aktuell aber noch offen.
Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wann all diese Maßnahmen umgesetzt werden. Das junge Jahr wird zeigen, ob die kommenden - nun nicht mehr ganz - 365 neuen Tage hierfür ausreichen und welche weiteren Maßnahmen uns beschäftigen werden. Zu hoffen bleibt dabei natürlich nur Gutes!
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1vgl. LSt-Blogbeitrag „Gesetzgebungsdschungel zum Jahreswechsel“ vom 19.12.2023
2vgl. im Detail: LSt-Blogbeitrag „Was kommt auf uns zu – Ein Blick in den Koalitionsvertrag“ vom 03.12.2021
3vgl. LSt-Blogbeitrag „Ausblick auf das Jahr 2023“ vom 16.01.2023
4vgl. BT-Drucks. 20/9396 vom 16.11.2023
5Auswirkungen ergeben sich hingegen für Lohnersatzleistungen, da beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Elterngeld an das „netto“ anknüpfen

