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Betreutes Fußballerlebnis

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Passend zur aktuell laufenden Fußball-WM möchte ich mich heute einem Thema widmen, welches im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder zu Diskussionen zwischen dem Prüfungsdienst und dem Arbeitgeber führt. Nämlich die Einladung zum Besuch von Fußballspielen für Geschäftspartner bzw. eigenen Arbeitnehmern durch das geprüfte Unternehmen und der Frage der (lohn-)steuerlichen Behandlung. Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer einen Geschäftsfreund des Arbeitgebers ins Fußballstadion begleitet.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in den letzten Jahren bekam ich kurz vor dem Heimspiel meiner Schalker gegen den Hamburger SV den Anruf eines Freundes, ob ich nicht mit ihm ins Stadion fahren möchte. Er könne für dieses Spiel wieder über zwei Firmendauerkarten verfügen. Leider ist durch den Abstieg seiner Hamburger – zumindest für die nächste Saison – der für mich kostenfreie Stadionbesuch passé. Schade, hat immer Spaß gemacht. Auch weil ich mich in dem Zusammenhang kaum noch an eine Heimniederlage erinnern kann.

Ähnlich wie der Arbeitgeber meines Freundes, halten vielfach Unternehmen Dauerkarten in Fußballstadien vor, um Geschäftspartnern und/oder eigenen Arbeitnehmern die Gelegenheit zum Besuch eines Fußballspiels zu verschaffen. In aller Regel führt dies bei den betreffenden Kartennutzern zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der für diese jeweils maßgeblichen Einkunftsart. Soll ein Geschäftsverhältnis mit den jeweiligen Kartennutzern nicht erst angebahnt werden, ist die Möglichkeit der pauschalierenden Abgeltung der steuerpflichtigen Einnahmen mit 30% nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das zuwendende Unternehmen eröffnet. Gleiches gilt für die eigenen Arbeitnehmer. Die Möglichkeit zum Besuch der Spiele stellt für diese in aller Regel eine zusätzliche Entlohnung dar und kann durch den Arbeitgeber nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal abgegolten werden. So unlängst auch entschieden durch das FG Bremen1.

Wie sieht die Rechtslage in Bezug auf die eigenen Arbeitnehmer aber aus, wenn der Besuch des Fußballspiels durch betriebliche Aspekte geprägt gewesen ist und auch eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Besuch der Spiele aus geschäftlichem Interesse des Arbeitgebers bestanden hat?

Hierzu vertritt die Rechtsprechung – und das nicht erst seit dem sog. Regattabegleitfahrturteil des BFH2 – eine klare Aussage. Solche Vorteile stellen dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, also im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Von einem solchen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darauf zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Betreut also ein Arbeitnehmer auf Geheiß seines Arbeitgebers (= dienstliche Anweisung und Verpflichtung zur Teilnahme) Kunden im Rahmen eines Besuchs im Fußballstadion (= Zeit ist Arbeitszeit), kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. Dies setzt aber zudem voraus, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Fußballspiels den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers entspricht und dieses geschäftliche Interesse, auch im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme und die Auswahl der Arbeitnehmer (Funktion im Unternehmen), umfassend dokumentiert ist3.

Es kommt also (Gott sei Dank) nicht auf die persönlichen Neigungen des Arbeitnehmers an. Auch wenn Deutschland eine Fußball-Nation ist und jedes Jahr Millionen von Fußballfans mit ihrem Lieblingsverein um den Gewinn der Meisterschaft mitfiebern, kann nicht pauschal die Aussage getroffen werden, dass ein Stadionbesuch auf Kosten des Arbeitgebers in jedem Fall zu einem geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer führt. Auf der anderen Seite reicht aber auch die pauschale Aussage nicht aus, dass der Arbeitnehmer als „Gastgeber des Unternehmens“ fungiert und in dem Zusammenhang die Betreuung des Geschäftskunden im Fußballstadion übernimmt, um das mögliche Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Stadionbesuch auszuschließen. Gerade in solchen Fällen besteht eine sehr schmale Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre, die einer pauschalen oder oberflächlichen steuerlichen Einstufung nicht zugänglich ist. 

Das heißt, jeder Einzelfall ist einer objektiven Wertung dahingehend zu unterziehen, ob das den Stadionbesuch des Arbeitnehmers auslösende Moment, im beruflichen Bereich oder im privaten Bereich des Arbeitnehmers zu verorten ist. Und nur dann, wenn der private Bereich, also ein mögliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers, vernachlässigt werden kann, führt der Stadionbesuch nicht zu Arbeitslohn. Insofern kommt der Dokumentation des Einzelfalls durch den Arbeitgeber eine, für die Frage Arbeitslohn ja oder nein, maßgebende Bedeutung zu. 

Der Arbeitgeber meines Freundes hat im Übrigen, beide Eintrittskarten in seinem Lohn versteuert. Als Ausgleich dafür, habe ich dann im Stadion Essen und Trinken gezahlt. Also Hamburg, ich hoffe, ihr schafft den direkten Wiederaufstieg.

Es grüßt Sie   

Ihr Matthias Janitzky


1 Urt. v. 21.9.2017 – 1 K 20/17 (5), rkr.
2 BFH-Urteil vom 16.10.2013, VI R 78/12,BStBl II 2015, 495
3 BMF-Schreiben vom 06.07.2010, BStBl I 2010, 614 „betriebliche Veranlassung ist im Einzelnen umfassend darzulegen“

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