BMF stellt den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes vor
Liebe Leserin, lieber Leser,
der erste Gesetzesentwurf im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer der neuen Bundesregierung liegt auf dem Tisch. Kurz und knapp möchte ich Sie an dieser Stelle über das Geplante informieren.
Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien sollen der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) und das Kindergeld erhöht werden. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll das Kindergeld pro Kind ab 01.07.2019 um 10 Euro pro Monat erhöht werden. Bereits zum Jahresanfang 2019 steigt der Kinderfreibetrag in einem ersten Schritt für jeden Elternteil auf 2.490 Euro (halber Freibetrag) bzw. 4.980 Euro (ganzer Freibetrag). Eine Erhöhung, der an den Kinderfreibetrag angegliederten Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes ist hingegen nicht geplant. Er beträgt damit unverändert 1.320 € (halber Freibetrag) bzw. 2.640 € (ganzer Freibetrag). In der Summe gesehen soll der auf jeden einzelnen Elternteil entfallene Kinderfreibetrag auf 3.810 Euro (zusammen 7.620 Euro) ansteigen.
Ab 2020 ist eine weitere Anhebung der Kinderfreibeträge – jedoch ohne weitere Anhebung des Kindergeldes - auf insgesamt dann 7.812 Euro geplant.
Step by step soll zudem der Einkommensteuertarif angepasst werden. Der Grundfreibetrag (Einzelveranlagung) soll ab dem 01.01.2019 um 132 Euro von 9.000 Euro auf 9.132 Euro angehoben werden. Durch die gleichzeitige geplante Anhebung der Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um 1,84% (geschätzte Inflationsrate 2018 auf der Basis der aktuellen Frühjahrsprojektion der Bundesregierung) erhöht sich der Grundfreibetrag um weitere 36 Euro auf dann 9.168 Euro.
Ab dem 01.01.2020 dann der zweite Schritt. Durch die dann geplante weitere Anhebung um 240 Euro und der erneuten Verschiebung der Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um diesmal 1,95% erhöht sich der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro.
Die vorstehend genannten Grundfreibeträge wären zugleich die neuen Höchstbeträge, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 geltend machen könnte, da sich der Unterhaltshöchstbetrag am Grundfreibetrag orientiert.
Die Erhöhung des Kinderfreibetrags hätte durch die Veränderung der Bemessungsgrundlage zugleich entlastende Auswirkung auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Auch hier sieht der Referentenentwurf entsprechende Anpassungen vor.
Der Entwurf des Familienentlastungsgesetzes sieht zudem noch eine (kleine) Bürokratieentlastung im Bereich der Einkommensteuerveranlagung für Arbeitnehmer vor. Unter bestimmten Voraussetzungen1 sind Arbeitnehmer verpflichtet eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Dazu verpflichtet sind z.B. Arbeitnehmer, bei denen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen geringer sind, als die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale2 oder bei denen beim Lohnsteuerabzug ein im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragter Freibetrag3 berücksichtigt wurde und in beiden Fällen der Jahresarbeitslohn höher ist als 11.400 Euro (Zusammenveranlagung 21.650 Euro).
Die Pflichtveranlagungstatbestände stellen sicher, dass Arbeitnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile haben, wenn den vorab im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Beträgen keine Aufwendungen in tatsächlicher Höhe gegenüberstehen.
Der Gesetzentwurf sieht hier die Anhebung der Beträge auf 11.600 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 22.050 Euro (Zusammenveranlagung) vor.
Es grüßt Sie
Ihr Matthias Janitzky
* Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169])
1 § 46 Abs. 2 EStG
2 § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe b bis d EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a i.V.m. Abs. 4 EStG
3 § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 39a Abs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder Nr. 6 EStG

