Bruttolistenpreis ist nicht gleich Bruttolistenpreis
Liebe Leserin, lieber Leser,
ich weiß ja nicht wie es Ihnen geht, aber wenn ich mitbekomme, dass im Bereich der PKW-Nutzung erneut ein höchstrichterliches Urteil ergangen ist, denke ich immer: so, jetzt sind aber alle Facetten dieses Bereichs durchentschieden, weitere Fragen können eigentlich nicht mehr offen sein. Doch, verlässlich wie ein Schweizer Uhrwerk, kommt im nächsten Moment das nächste Revisionsverfahren um die Ecke. So sind meinem Wissen nach allein im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung für diesen Bereich aktuell noch drei Verfahren beim BFH anhängig.
In dem aktuellen Urteil nutzte ein selbständiger Taxiunternehmer sein Taxi nicht nur für sein Unternehmen, sondern auch privat. In seiner Einkommensteuererklärung versteuerte er diesen privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises2. Allerdings berücksichtigte er dabei nicht den allgemeinen Bruttolistenpreis des Herstellers, sondern legte seiner Berechnung den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Sonderpreisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt wich davon im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer ab und ermittelte den privaten Nutzungswert mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer nach der allgemeinen Liste des Herstellers. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Taxiunternehmer zunächst Erfolg. Das FG Düsseldorf entschied3, als Bemessungsgrundlage sei die Sonderpreisliste für Taxi- und Mietwagen zu berücksichtigen, da diese den individuellen Vorteil realitätsnäher wiedergebe.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf. In seiner Urteilsbegründung bestätigte der BFH zunächst seine frühere Rechtsprechung zur Aufgabe der pauschalierenden Bewertungsregelung nach der sog. 1%-Regelung. Diese bezwecke die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs und enthalte deshalb mit der darin statuierten 1 %-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung auf der Basis des inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Damit sei die zu diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gelte. Im Ergebnis also der Preis, zu dem eine Privatperson das Fahrzeug erwerben kann. Bestehen jedoch mehrere Preisempfehlungen des Herstellers für ein Fahrzeug, müssen die betrieblichen Besonderheiten auf Käuferseite (z.B. im Taxigewerbe) unberücksichtigt bleiben. Damit erteilte der BFH der individuellen Betrachtungsweise der Vorinstanz eine deutliche Absage.
Wie wirkt sich das Urteil nun auf die Praxis aus? Zum einen hat das Urteil durch seine kategorische Aussage und die gesetzliche Verknüpfung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG verweist auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), auch Bedeutung für die Arbeitnehmerbesteuerung. Zum anderen sind alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt, als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKWs ausgeschlossen.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 BFH, Urteil vom 08.11.2018, III R 13/16, BStBl II nn
2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
3 FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, 14 K 2436/14 E, G, U

