Die Energiepreispauschale

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Wegen immer höher steigender Energiepreise versucht die Bundesregierung die Menschen (auch) steuerlich zu entlasten. Gelingen soll das über Maßnahmen, die im Steuerentlastungsgesetz 20221 enthalten sind.

Die wohl am meisten (kontrovers) diskutierte Maßnahme ist unstreitig die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300 € für alle aktiv tätigen Erwerbstätigen. Andere sagen auch, der Schrecken im Einkommensteuergesetz bekommt einen Namen „Energiepreispauschale. Denn um die Energiepreispauschale jedem aktiv Erwerbstätigen einmal gewähren zu können, bedarf es wahrhaftig 11 (!) neuer Paragrafen im Einkommensteuergesetz.

Was gilt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten? Lassen Sie uns einen kurzen Blick in die gesetzliche Neuregelung wagen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

haben Sie im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erzielt, können Sie sich also freuen. Denn erhalten werden die Energiepreispauschale nur alle aktiv tätigen Erwerbspersonen. Wichtig, die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt in 2022 noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Das schließt den weit überwiegenden Teil der Rentner und der Pensionäre, also die, die neben ihren Alterseinkünften keiner aktiven Beschäftigung mehr nachgehen, aus. Warum? Schließlich sind doch auch Rentner und Pensionäre von steigenden Energiekosten betroffen! Sozialverbände kritisieren diese Regelung als sozial ungerecht, zumal für diese Bevölkerungsgruppe keine alternative Entlastung vorgesehen ist2. Nun, auch wenn die Gewährung einer Energiepreispauschale ein hochemotionales Thema ist, rein von der gesetzgeberischen Ausgestaltung her, ist sie gedacht als einmaliger Ausgleich für die seit der Preisexplosion an den Tankstellen drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen.

Für Arbeitnehmer ist vorgesehen, dass sie ihr Geld ab September über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Für alle anderen aktiv Erwerbstätigen gilt der Verweis auf das Einkommensteuerveranlagungsverfahren. Im Vorgriff darauf, erhalten Land und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.  

Die schlechte Nachricht dabei, die Energiepreispauschale ist für jeden Anspruchsberechtigten (also nicht nur für Arbeitnehmer) steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Für Arbeitnehmer entfällt jedoch die Sozialversicherungspflicht. Auf diese Pauschale entfallen keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt. Eine Ausnahme hiervon bilden Arbeitnehmer, die Ihren Arbeitslohn ausschließlich aus einer kurzfristigen und / oder geringfügigen Beschäftigung3 beziehen. In diesen Fällen erfolgt keine Versteuerung der Energiepreispauschale.

Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt, wenn sie mit aktiven Lohneinkünften4 in 2022 unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Bei diesen Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber grundsätzlich im September 2022. Der 1. September ist demzufolge kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Er gilt lediglich als Signaltag für die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Das bedeutet, der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist und abgerechnet wird, zahlt die Energiepreispauschale aus. Dadurch werden Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels vermieden.

Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer quartalsweise an (§ 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) kann (Wahlmöglichkeit) er die Auszahlung der Energiepreispauschale auf Oktober 2022 verschieben.

Als Kompensation für die ausgezahlten Beträge entnehmen die Arbeitgeber die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und setzen diese gesondert bei der Lohnsteuer-Anmeldung – abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (für August 2022, das dritte Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022) ab. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung in einer extra dafür geschaffenen Kennzahl eingetragen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, erhält der Arbeitgeber von seinem Finanzamt gleichwohl die vorausgelegten Beträge erstattet. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt; ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung der Auszahlung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers erfolgt mit dem Großbuchstaben E.

Gleichwohl dürfen bestimmte Arbeitgeber von der Auszahlung der Energiepreispauschale absehen, wenn

  1. für sie der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr ist (sog. „Jahresanmelder“5), oder
  2. sie von der Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit sind (z. B. weil bei dem Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen (z. B. im Privathaushalt), bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird6).

Die Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber erhalten die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die Energiepreispauschale hingegen nicht. Das gilt wie bereits erwähnt auch für Empfänger von ausschließlich Versorgungsbezügen7 und sonstigen Einkünften wie z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung8. Stehen Pensionäre und Rentner allerdings noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder sind als Freiberufler oder Unternehmer tätig und erzielen aus einer dieser Tätigkeiten aktive Einkünfte, dann erhalten sie gleichwohl die Energiepreispauschale.

Durch die Energiepreispauschale werden allerdings auch andere, aktiv tätige Erwerbspersonen entsprechend entlastet. Bei diesen Anspruchsberechtigten erfolgt eine Versteuerung als sonstige Einkünfte9. Die Freigrenze von 256 € findet hierauf keine Anwendung. Sofern Steuerpflichtige neben aktiven Lohneinkünften (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) auch Gewinneinkünfte (§§ 13, 15 und 18 EStG) erzielen, steht ihnen die Energiepreispauschale dennoch nur einmal zu. Sie wird zudem bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Abschließend noch ein Hinweis. Auf der Internetseite des BMF finden Sie auf 18 Seiten hilfreiche FAQs rund um die Energiepreispauschale10.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.


Es grüßt Sie,  

Ihr Matthias Janitzky


1 BGBl. I 2022, S. 749
2 exemplarisch: https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/entlastungspaket-familien-profitieren-rentner-bleiben-aussen-vor
3 § 40a EStG
4 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
5 § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG
6 § 40a Abs. 2 EStG
7 § 19 Abs. 2 EStG
8 § 22 EStG
9 § 22 Nr. 3 EStG
10 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

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