Es lebe der Sport
Liebe Leserin, lieber Leser,
seit 2008 wird die Förderung der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer steuerlich unterstützt. Maximal 500 € kann ein Arbeitgeber pro Arbeitnehmer und Jahr seither lohnsteuerfrei in Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren, vorausgesetzt dies erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Bis zu diesem Betrag wird regelmäßig die Entscheidung entbehrlich, ob die Maßnahme des Arbeitgebers der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer dient (kein Arbeitslohn)1, oder nicht (Arbeitslohn). Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wurde bisher auf die §§ 20, 20a SGB V zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung Bezug genommen. Die Vorschriften der Krankenkassen sollen also durch die steuerliche Vorschrift unterstützt werden.
Bereits Mitte 2015 hat sich für die Krankenkassen jedoch der gesetzliche Rahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention und betrieblichen Gesundheitsvorsorge durch das Präventionsgesetz vom 17.07.20152, verändert. Unter anderem wurde auch ein Zertifizierungsverfahren für förderungswürdige Maßnahmen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention, also den Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken, eingeführt. Das Zertifizierungsverfahren basiert auf den Qualitätskriterien für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung des Spitzenverbands der Krankenkassen, dem sog. „Leitfaden Prävention“. Nur positiv geprüfte Kurse können nunmehr von den Krankenkassen bezuschusst werden.
Zuständig für die Zertifizierung von Kursen zur verhaltensbezogenen Individualprävention sind grundsätzlich die Krankenkassen selbst. Jedoch bedienen sich diese – zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens – der in 2013 von der Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen eingerichteten Zentralen Prüfstelle Prävention. Diese begutachten ausschließlich Maßnahmen der verhaltensbezogenen Individualprävention, nicht jedoch Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung. Das Prüfsiegel mit dem Vermerk „Deutscher Standard Prävention“ wird für anerkannte Präventionskurse in den vier Handlungsfeldern:
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Bewegung (z. B. Aquafitness, Pilates, Faszien-Training, Sanftes Rückentraining),
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Ernährung (z. B. Aktiv abnehmen, Fettbewusst essen),
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Stressbewältigung/Entspannung (z. B. Autogenes Training, Gelassen und sicher im Stress, Progressive Muskelentspannung) und
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Suchtmittelkonsum (z. B. Rauchfrei-Kurse),
vergeben.
Diese veränderten Rahmenbedingungen hat die „Steuer“ nunmehr ab 2019 übernommen3. Steuerlich gefördert werden demnach:
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gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (= betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband der Krankenkassen festgelegten Kriterien entsprechen sowie
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Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (verhaltensbezogene Individualprävention), die nach den Vorschriften des SGB V mit einem Prüfsiegel versehen sind.
Bei Maßnahmen der verhaltensbezogenen Individualprävention ist das Prüfsiegel nunmehr zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Wurde eine entsprechenden Maßnahmen bereits vor 2019 begonnenen, ist eine Zertifizierung jedoch erst dann erforderlich, wenn die Leistungen des Arbeitgebers nach dem 31.12.2019 gewährt werden4. Dies soll eine Anpassung der Verfahren in den Betrieben ermöglichen. Die übrigen maßgebenden Voraussetzungen des SGB V5 müssen aber bereits vorher erfüllt sein.
Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit in Betrieben und/oder zur verhaltensbezogenen Individualprävention können – wie bisher – nur dann steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Gehaltsumwandlungen sind also nach wie vor ausgeschlossen. Der max. steuerfreie Betrag beträgt unverändert 500 € im Kalenderjahr. Im Gegensatz zu den Vorgaben bei der Kostenübernahme mancher Krankenkassen, ist die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht auf eine bestimmte Anzahl besuchter Kurse des Arbeitnehmers im Jahr beschränkt.
Beabsichtigt der Arbeitgeber also zukünftig Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (verhaltensbezogene Individualprävention) im Betrieb anzubieten oder, durch den Arbeitnehmer im privaten Bereich besuchte Kurse zu bezuschussen, muss das erforderliche Prüfsiegel im Lohnkonto dokumentiert sein, damit die Leistung des Arbeitgebers als steuerfrei gilt.
Qualitätsgeprüfte Gesundheitskurse finden Sie in der Gesundheitskurs-Datenbank der Zentralen Prüfstelle Prävention. Um Kurse aus der Umgebung herauszufiltern genügt es einfach die Postleitzahl des Betriebs- bzw. Wohnortes einzugeben6.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihre guten Vorsätze dauerhaft umsetzen und Sie die Motivation auch auf lange Zeit gesehen nicht verlieren. Über die Statistik der gescheiterten Neujahrsvorsätze decken wir lieber den Mantel des Schweigens.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 BFH-Urteil vom 30.05.2001, VI R 177/99, BStBl. 2001 II S. 671
2 BGBl. I, 1368
3 BGBl. I, S. 2338; siehe auch den Blog-Beitrag vom 09.09.2018 „BMF stellt den Entwurf des Jahressteuergesetz 2018 vor“
4 § 52 Abs. 4 Satz 6 EStG
5 §§ 20 und 20b SGB V
6 https://17358.zentrale-pruefstelle-praevention.de/kurse/

