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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

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Mit Datum 04.04.2018 hat das BMF ein umfangreiches neues Schreiben1 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer bekannt gegeben. Das Gute vorweg, dass neue BMF-Schreiben fasst u.a. die maßgeblichen BMF-Schreiben, die seit 1996 zu diesem Bereich ergangen sind, in einem zusammen und erleichtert damit der Praxis die tägliche Arbeit. Es ergänzt die maßgeblichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Richtlinien. Viel Neues darf man hingegen nicht erwarten, wohl aber die eine oder andere Klarstellung.

Liebe Leserin, lieber Leser

auch wenn das Auto in der Bevölkerung – insbesondere für Jugendliche – einer neueren Studie zufolge an Bedeutung verliert, ist die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (Firmenwagenüberlassung) ohne Zweifel eine der häufigsten Nebenleistungen zum regulären Einkommen in Deutschland. Mehr als 50 Prozent aller neuen Kraftfahrzeuge werden als Firmenwagen zugelassen. Als Folge daraus, gehört die Firmenwagenüberlassung damit in der täglichen Lohnabrechnung zum Alltag, ebenso wie sie regelmäßiger Aufgriffspunkt in einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist.

Die Firmenwagenüberlassung ist ein vielfältiger Rechtsbereich, der einem ständigen Wandel durch Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen unterliegt. Für die tägliche Praxis wäre es insoweit hilfreich und wünschenswert, die, die geltende Rechtslage und Rechtsprechung berücksichtigenden Spielregeln – möglichst zentral – sozusagen in einem Nachschlagewerk vorzufinden.

Diese Chance hat man leider verstreichen lassen. Auch wenn das neue BMF-Schreiben stolze 20 Seiten umfasst, ist es kein umfassendes Nachschlagewerk geworden. Hierfür hätte es – anstelle von Verweisen – auch der Übernahme der Verwaltungsanweisungen zur Rechtsauslegung aus den Lohnsteuer-Richtlinien bedurft.

Gleichwohl fügt das neue BMF-Schreiben sämtliche amtlichen Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien, bedeutende BFH-Urteile und maßgebende BMF-Schreiben die zu diesem Bereich ergangen sind, zu einer homogenen Einheit zusammen. Es ist gegliedert in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode und der individuellen Nutzungswertmethode sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen. Innerhalb der Abschnitte sind die Regelungen entsprechend der Lohnsteuer-Hinweise nach Stichworten alphabethisch geordnet.

Wirft man inhaltlich ein Blick in das neue BMF-Schreiben, fallen in erster Linie Klarstellungen ins Auge. Über die wichtigsten Punkte möchte ich Sie nachfolgend informieren.

Rdnr. 5 übernimmt die Regelung aus H 8.1 (9-10) „Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung“ des Lohnsteuer-Handbuchs, dass ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen ist, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhält, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt. Klarstellend wurde ergänzt, dass dies ebenso gilt, wenn der Arbeitnehmer die dienstliche Fahrt an der Wohnung beendet.

Rdnr. 10 ändert die Verwaltungsvorgabe (Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 01.04.2011, BStBl I, 301) in Bezug auf die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer im Lohnsteuerabzugsverfahren für den Arbeitgeber. Bisher sah die FinVerw den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verpflichtet. Nunmehr gilt eine Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer eine Einzelabrechnung verlangt und sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts Gegenteiliges ergibt. Da es sich hierbei um eine Regelung zuungunsten des Arbeitgebers handelt, enthält das BMF-Schreiben insofern eine gesonderte Anwendungsregelung. Es wird nicht beanstandet, wenn dieser geänderten Vorgabe erst ab 01.01.2019 gefolgt wird und bis dahin nach den bisherigen Spielregeln verfahren wird.   

Rdnr. 11 erweitert nunmehr die Möglichkeit der Durchschnittsberechnung des pauschalen Nutzungswerts für Privatfahrten mit Fahrzeugen, die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehen. Greifen mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf Fahrzeuge aus einem Fahrzeugpool zu, galt bisher, dass der geldwerte Vorteil mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen ist. Dies jedoch nur, wenn die Zahl der Nutzungsberechtigten die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Fahrzeuge übersteigt. Diese Regelung wird erweitert. Die Durchschnittsberechnung wird zukünftig auch in den Fällen nicht beanstandet, in denen die Zahl der Nutzungsberechtigten, die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Fahrzeuge unterschreitet.

Rdnr. 17 ist eine Sonderregelung mit Bezug zum öffentlich rechtlichen Arbeitgeber. In bestimmten Bereichen ist es der öffentlichen Hand aus außersteuerlichen Gründen nicht möglich dem Bediensteten ein Nutzungsverbot für private Zwecke auszusprechen. Um Ungleichheiten mit dem privaten Bereich zu vermeiden spricht sich Rdnr. 17 dafür aus, dass ein in die Zukunft ausgesprochener Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs für Privatzwecke, wie ein durch den Arbeitgeber ausgesprochenes Nutzungsverbot zu behandeln ist. Diese Regelung gilt wie zuvor beschrieben aber nur dann, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht im Lohnkonto des Bediensteten dokumentiert wird.

Rdnr. 20 führt zukünftig die Park & Ride Sachverhalte in denen der Arbeitnehmer eine Teilstrecke der Fahrt zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte, mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug durchführt, einer praxisgerechten und offeneren Lösung zu. Bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts für diese Fahrten ist grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Die Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts auf der Grundlage der Teilstrecke war bisher nur zulässig, wenn der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht, oder der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt, z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt. Auch wenn über die „Oder-Regelung“ ein Ausweg aus dem Dilemma der Überwachung des Nutzungsverbots durch den Arbeitgeber vorlag, widerspricht die Regelung den BFH-Urteilen zum Nutzungsverbot aus 20132.  Erfreulicherweise wird im aktuellen BMF-Schreiben auf den Zusatz „und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht (>BMF vom 28.5.1996 - BStBl I S. 654) verzichtet. Für die Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts auf der Grundlage der Teilstrecke reicht es zukünftig aus, wenn der Arbeitgeber für die restliche Strecke ein Nutzungsverbot ausspricht.
In dem Zusammenhang eine Anmerkung: Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte aus meiner Sicht ein solches Nutzungsverbot schriftlich erteilt werden, von beiden Parteien unterschrieben und im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert sein.

Bleibt zum Schluss noch der Wunsch, dass sich die FinVerw – vielleicht im Zusammenhang mit der nächsten Überarbeitung der Lohnsteuer-Richtlinien – einen Ruck dahingehend gibt, die dort aufgeführten Rechtsauslegungen zur Firmenwagengestellung in das neue BMF-Schreiben zu integrieren und die Lohnsteuer-Richtlinien insoweit zu ersetzen. Das hätte den Charme, zeitnah und in einem einheitlichen Dokument auf Veränderungen/Ergänzungen in diesem komplexen Bereich reagieren zu können. Die Praxis würde bestimmt „Danke“ sagen, da bin ich mir sicher.        

Es grüßt Sie 

Ihr Matthias Janitzky   


1 Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, BMF-Schreiben vom 04.04.2018, IV C5-S2334/18/10001 (www.bundesfinanzministerium.de
2 BFH-Urteile vom 21.03.2013, BStBl II, 918 und 1044 und vom 18.04.2013, BStBl II, 920)

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