Heimat auf Distanz!
Liebe Leserin, lieber Leser,
zu den Kosten, die Steuerzahler im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beim Finanzamt geltend machen können, zählen Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Für solche berufsbedingten Mehraufwendungen gilt insgesamt eine Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat. Wie die Bundesregierung bei Einführung dieser gesetzlichen Regelung ab 2014 in seiner Gesetzesbegründung ausgeführt hat, betrage die Bruttokaltmiete bei mehr als 98,8 % der 1-Personenhaushalte unter 1.000 Euro monatlich, so dass die breite Masse der in Deutschland genutzten Mietwohnungen innerhalb der 1.000 Euro-Grenze liege1. Allerdings war diese Grenze in Bezug auf die Ausgaben für die Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung umstritten.
Konkret hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Einrichtung einer Zweitwohnung anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch im Rahmen des Höchstbetrages von 1.000 Euro berücksichtigt werden können2.
Auslöser dieses Verfahrens war ein Urteil des FG Düsseldorf. Dies hatte in seinem Urteil vom 14.03.20173 entschieden, dass die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort nicht zu den ab 2014 nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten von höchstens 1.000 Euro im Monat gehören, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die (weiterhin) neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Das FG Düsseldorf verwies in seiner Begründung darauf, dass Aufwendungen für die Einrichtung einer aufgrund einer doppelten Haushaltsführung genutzten Zweitwohnung nach ständiger Rechtsprechung als sonstige notwendige Mehraufwendungen neben den Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Aus dem ab 2014 geltenden Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass die 1.000 Euro-Grenze auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat umfasse. Nach dem Gesetzeswortlaut seien als „Unterkunftskosten“ für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die „Nutzung der Unterkunft“ mit höchstens 1.000 Euro im Monat anzusetzen. Um eine gemietete Unterkunft „nutzen“ zu können, seien Miete und Betriebskosten aufzuwenden. Einrichtungsgegenstände und Hausrat seien allenfalls mittelbar erforderlich, um eine Unterkunft zu nutzen.
Dieser Entscheidung schloss sich der BFH in seinem Urteil vom 04.04.20174 an. Auch nach Auffassung des BFH gehören zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft die Bruttokaltmiete und die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Bei den Kosten für die Einrichtung und den Hausrat der Zweitwohnung handele es sich dagegen um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach als Werbungskosten abzugsfähig5.
Offen ist bisher, wie die Finanzverwaltung – auch auf lange Sicht gesehen - mit dieser Entscheidung umgehen wird. Das Urteil ist bisher nicht im BStBl. Teil II veröffentlicht und wird daher aktuell noch nicht von der Finanzverwaltung allgemein angewendet. Dies sollte jedoch nur eine Frage der Zeit sein.
Es grüßt Sie
Ihr Matthias Janitzky
1 BT-Drs 17/10774 S. 13
2 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
3 Az. 13 K 1216/16 E
4 VI R 18/17, siehe auch Pressemitteilung des BFH Nr. 35 vom 06.06.2019
5 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG

