Lohnsteuer, Update II in Ausnahmezeiten der Corona-Pandemie
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Lohnsteuerrecht ist in den letzten Wochen auf der Internetseite des BMF folgendes Bekannt gegeben worden.
Sonderregelungen für Grenzpendler:
In meinem Blog-Beitrag vom 16.04.20203 habe ich bereits auf die Sonderregelungen für Grenzpendler mit den Ländern Luxemburg und den Niederlanden hingewiesen. Zwischenzeitlich wurden mit den Ländern Österreich4 und Belgien5 ähnliche Konsultationsvereinbarungen in Bezug auf „Arbeiten im Home-Office“ getroffen.
Im Wesentlichen wurde zwischen Deutschland und Österreich vereinbart das Arbeitstage von Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Österreich behandelt werden können. Diese Regelung greift jedoch nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home-Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird. Der Arbeitgeber wird bei Anwendung dieser Regelung zur Dokumentation der Arbeitstage verpflichtet. Die Vereinbarung fand grundsätzlich Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020. Allerdings verlängert sich diese Regelung um jeweils einen Monat, sofern sie nicht rechtzeitig von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Von der Kündigungsregelung hat jedoch meines Wissens nach bisher keine der beiden Parteien Gebrauch gemacht.
Gleiches gilt für Grenzgängerregelung mit Belgien. Allerdings findet hier die Vereinbarung Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.5.2020. Sie verlängert sich ebenfalls um jeweils einen Monat, sofern sie nicht rechtzeitig von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird.
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen6
Ebenfalls in meinem Blog-Beitrag vom 16.04.2020 habe ich auf die Steuerfreiheit für an Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.03. – 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlte Leistungen in Form von Beihilfen und Unterstützungen hingewiesen.
In der Praxis sind zur Auslegung des Anwendungsschreibens der FinVerw bundesweit zahlreiche Einzelfragen an die Finanzämter gestellt worden. Diese Fragen wurden gesammelt und die Antworten auf die gestellten Fragen zwischenzeitlich bundeseinheitlich abgestimmt. Insgesamt zwanzig Fragen und die entsprechenden Antworten sind in die FAQs „Corona“ (Steuern)7 aufgenommen und unter VII. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro zusammengefasst dargestellt worden.
Grundsätzlich gilt, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt wird, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt und damit die Vorgaben der Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 11 EStG erfüllt sind. Dies setzt aber voraus, dass
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die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise (Grund der Zahlung!),
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zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
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in der Zeit vom 01.03 bis zum 31.12.2020 geleistet werden.
Die FinVerw weist in dem Zusammenhang daraufhin, dass die Steuerbefreiung damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen ist8.
Fristverlängerungen für Lohnsteuer-Anmeldungen
Um den Unternehmen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, hatten die Bundesländer Nordrhein-Westfalen9 (NRW) und Bayern10 den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, Anträge auf bis zu zweimonatigen Fristverlängerungen für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen zu stellen. Davon betroffen waren demzufolge die Lohnsteuer-Anmeldungen für das I Quartal 2020 und für den Monat März 2020.
Diesem Sonderweg einzelner Bundesländer ist mit BMF-Schreiben vom 23.04.202011 Einhalt geboten worden. Nunmehr ist bundeseinheitlich geregelt worden, dass Arbeitgeber die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise nur im Einzelfall auf Antrag verlängert bekommen können.
Die Gewährung der Fristverlängerung setzt voraus, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Zur Beantragung der Fristverlängerung hat z. B. das Land NRW auf seiner Internetseite ein entsprechendes Formular eingestellt12.
Damit greifen auch in der Corona-Krise die allgemeinen Grundsätze des § 109 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Fristverlängerungen aufgrund von Liquiditätsengpässen, wie sie Bayern und NRW bisher zugelassen haben sind damit zukünftig ausgeschlossen.
Bitte bleiben Sie gesund!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 https://www.koeln.de/koeln/das-koelsche-grundgesetz-die-11-regeln-der-domstadt_paragraph-3_L1121331_1121322.html = Kölsches Grundgesetz
2 https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/112706/COVID-19-Reproduktionsrate-steigt-wieder-ueber-kritischen-Wert-1
3 https://www.rehm-verlag.de/lohnsteuerrecht/blog-lohnsteuerrecht/lohnsteuer-ein-update-in-ausnahmezeiten-der-corona-pandemie/
4 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Oesterreich/2020-04-16-konsultationsvereinbarung-zwischen-der-bundesrepublik-deutschland-und-der-republik-oesterreich-vom-15-04-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=1
5 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Belgien/2020-05-07-Belgien-Abkommen-DBA-Konsultationsvereinbarung-Besteuerung-Grenzpendler.pdf?__blob=publicationFile&v=2
6 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf?__blob=publicationFile&v=5
7 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html
8 BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundessteuerblatt I Seite 222
9 https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/frist_lsta_0.pdf
10 https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/
11 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-23-verlaengerung-der-erklaerungsfrist-fuer-vierteljaehrliche-und-monatliche-lohnsteueranmeldungen-waehrend-der-corona-krise.html
12 https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/lohnsteuer_fristverlaengerung_0.pdf

