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Mahlzeit!

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Hat das Vorhaben der Bundesregierung – wie im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 vorgesehen1 – den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs schärfer voneinander abzugrenzen und klarer zu definieren, Auswirkungen auf die lohnsteuerliche Behandlung der arbeitstäglichen Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mahlzeiten des Arbeitnehmers (sog. Restaurantscheckverfahren)? Konkret gefragt, verbleibt es dann noch bei der günstigen Bewertung des Zuschusses mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anstelle des Zuschusses? Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil würde sich in diesen Fällen erst ja erst dann ergeben, wenn die Zuzahlung des Arbeitnehmers den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit unterschreitet. Im Übrigen ist auch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung im Restaurantscheckverfahren vom Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts abhängig2.

Liebe Leserin, lieber Leser,

letzte Woche hatte ich ein längeres Gespräch mit meinem Steuerberaterfreund Michael Seifert aus Troisdorf. Wir diskutierten über die geplanten lohnsteuerrechtlichen Anpassungen/Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2019. Besonders intensiv war die Diskussion über das Für und Wider, dem § 8 Abs. 1 EStG, zwei neue Sätze anzufügen und dadurch die Auslegung der Begriffe auch vor dem Hintergrund aktueller BFH-Rechtsprechung zu konkretisieren, wann „Einnahmen in Geld“ oder ein „Sachbezug“ vorliegt, der mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden kann.

Bemüht man zu diesem Punkt auch die Gesetzesbegründung, soll mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ gesetzlich festgeschrieben werden, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sollen ausnahmsweise weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können.

Nachdem wir die in diesem Zusammenhang auch die auftretende Gutscheinproblematik abgehandelt hatten, brachte Michael das Thema „Restaurantscheckverfahren“ ins Gespräch. Restaurantschecks seien auch nichts anderes wie Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten. Würde man den Entwurf des Gesetzes wortgenau anwenden, wären Restaurantschecks zukünftig Geldleistungen, da sie auch über die Ausnahmeregelung (Einlösung beim Aussteller) nicht als Sachbezug gerettet werden könnten. Diese müssten demzufolge auch mit dem Wert des Zuschusses in Bar und nicht mehr mit dem günstigen Sachbezugswert der SvEV angesetzt werden. Außer der Erkenntnis, dass dies „so nicht gewollt“ sein kann, fiel mir spontan auch nichts dazu ein.

Mit einigen Tagen Abstand habe ich mich dann erneut mit dem Punkt „Restaurantschecks“ befasst. Letztendlich wird sich meines Erachtens an der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des „Restaurantscheckverfahren“ nichts ändern. Die FinVerw wertet Restaurantschecks ja auch jetzt schon als Barzuschuss des Arbeitgebers. Allerdings werden diese Barzuschüsse unter Anwendung der Spezialregelung in § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG und unter Beachtung der zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von arbeitstäglichen Zuschüssen herausgegebenen Verwaltungsregeln3 nicht mit dem Wert des Zuschusses in bar, sondern mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen in den vorgenannten Verwaltungsregelungen erfüllt werden. Die nach wie vor unveränderte Spezialregelung in § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG wird in Verbindung mit den vorgenannten Verwaltungsregelungen auch im Fall der durch das Jahressteuergesetz 2019 geplanten gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ dafür sorgen, dass das altbewährte Restaurantscheckverfahren auch weiterhin Anwendung findet. Dies meines Erachtens auch dann, wenn keine Papieressenmarke ausgegeben wird, sondern eine Aufladung von Euro-Werten pro Essen auf einer Essengeldkarte erfolgt oder die Ausgabe von Zuschüssen über eine sog. „Mahlzeiten-App“ abgewickelt wird.

Es grüßt Sie   

Ihr Matthias Janitzky


1 Siehe dazu auch den Blogbeitrag „BMF stellt Referentenentwurf für das „Jahressteuergesetz 2019“ online - Teil 1
2 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
3 R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015,BMF-Schreiben vom 18.01.2019, BStBl I S. 66

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