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Motivation Handgeldzahlung

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Handgelder für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sind in der Fußballwelt nicht unüblichWenn sie gezahlt werden, dann in der Regel an ablösefreie Profifußballspieler, um diese zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem neuen Verein zu motivierenDas FG München hatte kürzlich zur Frage der Abschreibung von entsprechenden Handgeldzahlungen zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt1Dies auch deshalb, weil nach Ansicht des Senats das Handgeld die Funktion eines vorab bezahlten Gehalts hat, dem als Gegenleistung die Vertragsunterzeichnung seitens des Spielers gegenübersteht 

Solche Motivationszahlungen führen– unabhängig von der Begrifflichkeit und der Bilanzierung solcher Zahlungen im zahlenden Unternehmen – beim Arbeitnehmer immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ob eine solche Zahlung nun vor oder nach der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag gezahlt wird, macht für die Lohnversteuerung keinen Unterschied. Aufgrund vieler offener Stellen und fehlenden Auszubildenden in den Unternehmen, finden sich entsprechende Zahlungen in unterschiedlicher Ausprägung aber auch immer häufiger im realen Arbeitsleben.

Liebe Leserin, lieber Leser,

es vergeht in den letzten Wochen kein Tag in der Medienlandschaft ohne einen Bericht über den Fachkräfte- und den Azubimangel in Deutschland. Wenn es um die Besetzung von Ausbildungsplätzen geht, liest man häufig, dass Unternehmen für Auszubildende attraktiver werden müssen. Um nach außen hin attraktiver zu wirken wird viel ausprobiert. Angebote wie hybrides Arbeiten, flexible Arbeitszeiten, neue Bezahlmodelle und individuelle Entwicklungsprogramme, sind nur einige der angebotenen Lockmittel.  

Ein Aspekt aus dem Bereich neuer Bezahlmodelle ist eben auch die schon angesprochene Handgeldzahlung2. Die auch unter dem Begriff Signing-Bonus bekannte Zahlung stammt ursprünglich aus den USA und findet aufgrund der unzureichenden Bewerberlage auf Ausbildungsplätze im Unternehmen oder auch allgemein auf offene Stellen in Unternehmen, mittlerweile auch in Deutschland immer öfter Anwendung. Der Bonus wird in der Regel gleich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder nach erfolgter Unterschrift unter den Arbeitsvertrag als Einmalzahlung oder ratierlich gezahlt. Gleich ob Einmalzahlung oder in Raten, solche Zahlungen werden aus Anlass der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt und führen zu Arbeitslohn im Zeitpunkt des Zuflusses3. Ein Bonus von zum Beispiel Brutto 5.000 € kann, wenn er in einer Summe ausgezahlt wird, dann aufgrund der Abgabenhöhe an Steuern und Sozialversicherung schnell auf die Hälfte schmelzen.     

Alternative Bonuszahlungen in Form von steuerbegünstigten geldwerten Vorteilen, die auch als Mitarbeiterbenefits bezeichnet werden, können da unter Umständen die bessere Wahl sein. Steuerbegünstigt heißt, der durch den Arbeitgeber gewährte Vorteil führt zwar grundsätzlich zu Arbeitslohn, unterliegt aber entweder aufgrund einer Befreiungsvorschrift4nicht der Besteuerung, oder die entstehende Steuer kann durch den Arbeitgeber pauschal abgegolten und auch endgültig getragen werden. Die Anwendung entsprechender Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften gehen regelmäßig auch mit einer Sozialversicherungsfreiheit einher. Die Sozialversicherungsfreiheit solcher Zuwendungen ist dann natürlich auch für den Arbeitgeber interessant, da dieser sich die Hälfte der ansonsten fälligen Beiträge spart.

Beispiele für solche Mitarbeiterbenefits gibt es viele. Nur Beispielhaft aufgezählt gehören dazu: das Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse allgemein für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, das sog. Job-Rad, Kindergartenzuschüsse, die Überlassung eines betrieblichen Smartphones oder Laptops oder auch Warengutscheine bis 50 Euro.  

Wenn ich mir selbst mal die Frage stelle, was mir dahingehend, mit der Erkenntnis aus nunmehr 41 Berufsjahren, wichtig wäre, dann ständen sicher die Altersabsicherung in Form der betrieblichen Altersvorsorge und meine Gesundheitsabsicherung ganz oben. Beides ist, bis zu einem gewissen Punkt, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bekanntermaßen wird aktuell der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente schrittweise bis 2040 auf eine vollständige Versteuerung steigen5. Die Renten der Menschen, die jetzt ins Berufsleben einsteigen, werden also in ein paar Jahren der vollständigen Versteuerung unterliegen. Zudem wird das Rentenniveau immer mehr abnehmen. Das heißt aber nicht, dass auch die Renten sinken. Die Deutsche Rentenversicherung geht jedenfalls davon aus, dass die Renten auch künftig steigen werden, jedoch eben nicht so stark wie die Einkommen6. Das bedeutet aber, die Differenz zwischen dem letzten Gehalt und der späteren Rente wird immer größer. Das Leben als solches wird aber mit Renteneintritt nicht preiswerter.   

Vor dem Hintergrund sollte es für die jetzt in den Beruf einsteigende Generation deshalb besonders wichtig sein, zusätzlich für das Alter vorzusorgen. Arbeitnehmer können über eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge jährlich steuerfrei bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze7 (7.008 Euro im Jahr oder 584 Euro im Monat) und sozialversicherungsfrei 4 Prozent (3.504 Euro im Jahr beziehungsweise 292 Euro im Monat) einzahlen. Die betriebliche Altersvorsorge lohnt sich vor allem dann, wenn der Arbeitgeber einen großen Teil der Beiträge aus eigener Tasche zahlt. Übernimmt er gar sogar ganz die Beiträge, profitiert der Arbeitnehmer im Zeitraum der Ansparphase durch eine höhere Liquidität. Dadurch, dass in diesen Fällen die Ansparung nicht wie üblich über eine Bruttoentgeltumwandlung des Arbeitnehmers selbst erfolgt, entstehen dem Arbeitnehmer zudem keine negativen Folgen für die spätere gesetzliche Rente. Zwar würde der Arbeitnehmer durch eine Bruttoentgeltumwandlung weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben zahlen. Aber durch die geringeren Sozialabgaben, reduzieren sich auch die gesetzlichen Leistungen. Das heißt, der Arbeitnehmer zahlt in den Fällen der Bruttoentgeltumwandlung seine Beiträge selbst und bekommt zusätzlich später eine geringere gesetzliche Rente und gegebenenfalls weniger Eltern- und Arbeitslosengeld. Insofern wäre die insgesamte Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber ein echter Bonus, der sich für den Arbeitnehmer doppelt bezahlt macht.   

Zudem wäre mir eine umfassende Gesundheitsabsicherung wichtig. Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Krankenversicherung ab und übernimmt die Beiträge, führt die Gewährung von Krankenversicherungsschutz zu Sachlohn8. Als Sachlohn bleiben die Beiträge für die betriebliche Krankenversicherung grundsätzlich bis zur Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Arbeitnehmer und Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Übersteigen die monatlichen Beiträge pro Arbeitnehmer und Monat jedoch die Sachbezugsfreigrenze, oder erhält der Arbeitnehmer noch weitere Sachbezüge und die Gesamtkosten aller Sachbezüge liegen über 50 Euro pro Monat, sind die Sachbezüge hingegen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat auf jeden Fall die Möglichkeit, die Beiträge mit 30 Prozent pauschal zu besteuern9 und die Pauschalsteuer auch endgültig zu übernehmen. Die Sozialversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen.

Hat man in Lohnverhandlungen mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit sich über die Gewährung von steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Mitarbeiterbenefits auszutauschen, würde ich immer dazu raten, die Zukunft im Blick zu haben. Kurzfristige Liquiditätsvorteile, die zum Beispiel über die steuerbegünstigte Überlassung eines betrieblichen Smartphones oder über ein Job-Rad lukrativ erscheinen, helfen einem langfristig nicht weiter.  

In dem Sinne, bleiben Sie gesund und zuversichtlich.

Es grüßt Sie,  

Ihr Matthias Janitzky


1 FG München, Urteil vom 17.04.2023, 7 K 414/22, Revision BFH: XI R 10/23
2 Exemplarisch: https://blog.aumannmetzen.de/signing-fee-die-unterschriftspraemie/
3 BFH-Urteil vom 26.06.2014, VI R 94/13, BStBl II, 864
4 § 3 EStG
5  Referentenentwurf Wachstumschancengesetz sieht vollständige Versteuerung ab 2058 vor.
6 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Rentenniveau/Rentenniveau_Liste.html#74490c6f-db55-4cb4-98a0-d11dbb545d4c
2023: BBG mtl. 7.300 Euro / jährlich 87.600 Euro
8 BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl II, 242
§ 37b Abs. 2 EStG

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