Nicht mehr (vorab) zahlen als nötig
Liebe Leserin, lieber Leser,
um zu erreichen, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Lohnsteuer möglichst der im Veranlagungsverfahren zu erhebenden Einkommensteuer entspricht, kann neben den in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Freibeträgen1 und den vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Beträgen, wie den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag auch die Bildung eines Freibetrags aus individuellen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder auch Verlusten aus anderen Einkunftsarten beantragt werden2. Rein technisch betrachtet, zieht der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung diesen Freibetrag vor Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ab. Damit der Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit hat einen solchen Freibetrag zu berücksichtigen, muss der Beschäftigte vorab einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bei seinem zuständigen Finanzamt einreichen. Der Arbeitgeber bekommt dann den daraufhin gebildeten Freibetrag über den monatlichen Abruf der ELStAM-Daten des Beschäftigten übermittelt.
Im Ergebnis führt der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu einem höheren monatlichen Nettolohn. Ein höherer Nettolohn hat aber nicht nur direkte Auswirkungen auf das Portemonnaie. Auch Lohnersatzleistungen, wie z. B. das Kurzarbeitergeld, orientieren sich am Nettolohn. Ein höherer Nettolohn führt somit auch zu höherem Kurzarbeitergeld. Auf der anderen Seite kann ein höherer Nettolohn aber auch zum Wegfall von Ansprüchen auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel der Grundsicherung führen. Denn Anspruch und Höhe der Leistungen der Grundsicherung richten sich nach der Bedürftigkeit und bei der Prüfung der Bedürftigkeit orientiert man sich am verfügbaren Nettoeinkommen. Darüber hinaus ist eine realitätsorientierte Prognose bei der Beantragung der Angabe der Aufwendungen gefragt. Ein zu hoher Freibetrag kommt wie ein Bumerang unweigerlich in Form einer Nachforderung auf einen zurück. Denn mit der Beantragung eines Freibetrags geht auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung einher3. Zu hoch beantragte Freibeträge führen in der Regel zu einer Steuernachforderung. Stellt man also im Laufe des Jahres fest, dass sich die Verhältnisse verändert haben, ist Handeln gefragt. Bei Veränderung der Verhältnisse zu Ungunsten, besteht sogar eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt.
Unabhängig von den vorgenannten „was wäre wenn“ Überlegungen sollten aber gerade diejenigen unter uns, die durch berufliche Kosten, wie z. B. einen weiten Weg zur Arbeit oder hohen beruflichen Reisekosten die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, finanziell belastet sind, zumindest mal darüber nachdenken einen solchen Antrag zu stellen. Gerade die momentan sehr hohen Spritkosten zehren bei einem weiten Weg zur Arbeit an dem monatlich verfügbaren Einkommen. Insbesondere dafür ist das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vor Jahrzehnten eingeführt worden. Und auch wenn man sich sicher sein kann, seine im laufenden Jahr zuviel gezahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück erstattet zu bekommen, sei die Frage erlaubt, warum man vorab mehr zahlen soll als unbedingt nötig? Ich persönlich sehe darin jedenfalls keinen Nutzen.
Bisher konnte der Antrag ausschließlich analog (schriftlich) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, d.h. mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ oder „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ gestellt werden.
Über das Online-Finanzamt „ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle (Software externer Anbieter) können Beschäftigte ab Oktober nun auch den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung digital übermitteln. Digital freigeschaltet wurden darüber hinaus aber auch noch weitere Leistungen, die für die zutreffende Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer von Relevanz sind. Hierzu zählen neben dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auch:
- der Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnerschaften,
- die Erklärung zum dauernden Getrenntleben,
- die Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft und
- die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM –
Als Antragsteller hat man aber gleichwohl auch weiterhin die Möglichkeit die oben benannten Anträge analog auf Papier einzureichen.
Unverändert geblieben sind die für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltenden zeitlichen Vorgaben. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll und endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. Das Finanzamt bildet den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres und verteilt diesen gleichmäßig. Abweichend hiervon, darf ein Freibetrag, der im Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres berücksichtigt werden. Der Freibetrag ist dementsprechend auf 12 Monate zu verteilen.
In dem Sinne, überlegen Sie mal wie hoch ihre jährlichen steuerlich zu berücksichtigen Kosten sind und ob es nicht doch Sinn macht, sich das Geld schon vorab über eine monatlich geminderte Lohnsteuer auszahlen zu lassen. Wenn Sie das Lohnsteuerermäßigungsverfahren sowieso schon nutzen, denken Sie daran, es geht jetzt auch ohne Papier.
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
2 § 39a EStG
3 § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

