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Nutzung eines Privatflugzeugs als abzugsfähige Reisekosten?

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Glaubt man dem Liedermacher Reinhard Mey, ist die Freiheit über den Wolken grenzenlos. Grenzen setzt jetzt aber der BFH in seinem Urteil VI R 37/15 vom 19.01.2017. Wird aus bloßer Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug für Dienstreisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen, berühren die Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Lebensführung und können nicht vollumfänglich als Werbungskosten abgezogen werden.

Liebe Leserin, lieber Leser,

manchmal wundert man sich schon, mit welchen Fallgestaltungen sich (Finanz-) Gerichte auseinandersetzen müssen. Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob ein begeisterter Hobbypilot, der sein Privatflugzeug auch für dienstliche Flüge zu Auswärtsterminen nutzte, die ihm für diese Reisen entstehenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzten kann. Und damit ging es auch um die Frage, ob die Allgemeinheit sich zum Teil an den Beschaffungs- und Unterhaltungskosten des Privatflugzeugs beteiligen „darf“.  

Aber, bitte nicht falsch verstehen, liegt einer Reise ein beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels nicht der Rückschluss gezogen werden, dass (Reise-)Interesse des Steuerpflichtigen ist privat motiviert. Für den Werbungskostenabzug beruflich veranlasster Reisekosten bleibt es dem Grunde nach unerheblich, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige nutzt und ob die entstandenen Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren. Aber, und das hat der BFH in seinem Urteil noch einmal deutlich hervorgehoben, unangemessen hohe Aufwendungen, die aus privaten Motiven - hier aus der Freude am Fliegen – entstehen, berühren die Lebensführung und sind als Repräsentationsaufwand der Höhe nach nicht abziehbar, soweit sie unangemessen sind.  

Aufwendungen sind immer dann unangemessen, wenn sich „Jedermann“, also ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger, bei genauer Abwägung der Kosten mit dem Nutzen unter Beachtung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, gegen die Aufwendungen entschieden hätte. Sind die Grenzen der Angemessenheit deutlich überschritten, tritt ein Werbungskostenabzugsverbot für den unangemessenen Teil der Kosten ein. Das heißt, selbst bei unangemessenem Werbungskostenaufwand bleibt der angemessene Teil der Werbungskosten abziehbar. Dieser ist dann – mangels entstandener angemessener Aufwendungen -  im Schätzungsweg (z.B. (Linien-)flug- oder Bahnkosten, PKW-Kosten) zu ermitteln.

Es grüßt Sie 

Ihr Matthias Janitzky

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