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PKW-Gestellung an den Partner im Rahmen eines sog. Mini-Jobs und die Frage nach der Fremdüblichkeit

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Jüngst hat das FG Köln seine Entscheidung in dem Rechtsstreit 3 K 2547/16 vom 27.09.2017 veröffentlicht (EFG 2018, 755-756). Streitig war die Frage nach der Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Einräumung einer unbegrenzten privaten Nutzungsmöglichkeit eines PKW im Rahmen eines sog. Mini-Jobs. Entsprechende Sachverhalte sind in der Praxis nicht unüblich. Das erkennt man allein daran, dass die streitige Frage in den letzten Jahren mehrfach die Finanzgerichte beschäftigt hat, mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen. Steuerlich problematisch ist, dass bei Angehörigen vielfach kein Interessengegensatz besteht, die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen damit nicht dem betrieblichen, sondern dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ob das zutrifft, dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Der Aufgriff erfolgt in der Regel im Rahmen einer Außenprüfung.

 

Liebe Leserin, lieber Leser

würden Sie einem Fremden im Rahmen eines Mini-Jobs einen PKW zur freien und unbegrenzten Privatnutzung überlassen, wenn Sie neben den Anschaffungskosten auch sämtliche laufenden Betriebskosten tragen?

Jeder einzelne von uns würde sich doch zunächst die Frage stellen, ob die Kosten für ein solches Arbeitsverhältnis - bei übermäßiger Privatnutzung - im Vergleich zur Arbeitsleistung nicht unkalkulierbar aus dem Ruder laufen können? Wäre es insofern nicht besser, vorbeugend eine Nutzungsbeschränkung oder eine Kostenbeteiligung zu vereinbaren? Würden wir uns anders verhalten, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer nicht um einen fremden Dritten, sondern um unseren Ehegatten oder ein nahes Familienmitglied handelt? Und unabhängig davon, würden Sie einen Mini-Job ausüben, in dem Sie aus einem Mix aus (hohem) Sachbezug (1%-Regelung plus evtl. 0,03%-Zuschlag) für die unbegrenzte PKW-Privatnutzung und einem (geringen) Rest an Barlohn entlohnt werden?

Im Ergebnis läuft es darauf hinaus, wenn es juristisch zu klären gilt,  ob ein Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Art und Weise der Vergütung einem Fremdvergleich standhält, wenn im Rahmen eines Mini-Jobs einer Person aus dem näheren familiären Umfeld des Arbeitgebers – in der Regel der Ehegatte - ein PKW zur freien und vor allem unbegrenzten Privatnutzung überlassen wird. Der Angehörige also aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechenden Arbeitsvertrages beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Arbeitgeber seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Grundsätzlich erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines PKW's im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der PKW-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.

Nun hatte also das FG Köln über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Ehegatte ist für eine geringe Anzahl von Wochenarbeitsstunden zu Büroarbeiten und Kurierfahrten angestellt. Der vereinbarte Barlohn wird auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus der PKW-Gestellung angerechnet. Eine Nutzungsbeschränkung oder Kostenbeteiligung zur PKW-Gestellung ist nicht vereinbart. Barlohn und Sachlohn entsprechen in der Summe einem an den vereinbarten Wochenarbeitsstunden angemessenen Gehalt.

In seiner Entscheidung bejaht das FG Köln die Fremdüblichkeit entsprechender Sachverhalte. Es gäbe keinen allgemeinen Erfahrungssatz/keine statistischen Daten, wonach die Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung im Rahmen eines Mini-Jobs nicht (fremd-)üblich sei. Die Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zur uneingeschränkten Privatnutzung führt auch nicht zu einem im Belieben des Arbeitnehmers stehenden variablen Arbeitslohn, da die Höhe des Arbeitslohns nach der 1%-Regelung unabhängig vom Umfang der Privatnutzung feststehe. Auf die Frage der tatsächlichen (nicht steuerlichen) Belastung des Arbeitgebers mit Fahrzeugkosten im Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung käme es nicht an. Ein möglicher Unterschied sei eine Konsequenz aus der Anwendung der 1%-Regelung und keine spezifische Frage des Arbeitsverhältnisses. Diese Grundsätze gelten deswegen auch für Arbeitsverhältnisse mit Personen aus dem näheren familiären Umfeld des Arbeitgebers, wenn der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft vereinbart und tatsächlich so durchgeführt wird.

Mit dieser Tatsachenentscheidung liegt das FG Köln zwar auf der Linie des (rechtskräftigen) Urteils des FG Niedersachsen vom 16. 11. 2016, 9 K 316/15 (EFG 2017, 482). Allerdings kommen Zweifel auf, ob diese Entscheidung so (noch) auf der Linie der BFH-Rechtsprechung liegt.

Am 14.02.2018, somit deutlich nach der Entscheidung des FG Köln, veröffentlichte der BFH seinen Beschluss III B 27/17 vom 21.12.2017. Auch wenn es sich hierbei „nur“ um eine nicht angenommene Beschwerde über die Nichtzulassung einer Revision im finanzgerichtlichen Verfahren handelt, äußert sich der BFH in seiner Begründung in aller Deutlichkeit dazu, wie er zur Fremdüblichkeit einer uneingeschränkten PKW-Gestellung an eine Person aus dem näheren familiären Umfeld des Arbeitgebers im Rahmen eines Mini-Jobs steht.

Mit Verweis auf den, ebenfalls im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, ergangenen Beschluss X B 181/13 vom 21.01.2014, bestehe zu dieser Frage kein weiterer Klärungsbedarf. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden, geringfügig Beschäftigten regelmäßig keinen PKW (uneingeschränkt) überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche -und für den Arbeitgeber unkalkulierbare- Höhen steigern könnte.

Das heißt, allein die Möglichkeit eine solche Situation herbeiführen zu können reicht aus, um die Fremdüblichkeit entsprechender Arbeitsverträge zu versagen. Zu einer vergleichbaren „Lohnerhöhung“ könne es zwar auch bei jedem anderen, “normal“ oder besser verdienenden Arbeitnehmer in einer Vollzeitbeschäftigung kommen, so der BFH weiter, allerdings fiele sie in Relation zum Arbeitslohn eines Minijobbers deutlich geringer ins Gewicht.

Im Ergebnis käme es somit noch nicht einmal darauf an, ob im Einzelfall ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Arbeitslohn und den auf die private Nutzung entfallenen Fahrzeugkosten tatsächlich vorliegt, ob der überlassene PKW in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit des Arbeitnehmers steht, in welchem familiären Verhältnis sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber stehen und es zudem entscheidungserheblich ist, ob der Arbeitnehmer Botenfahrten mit dem PKW durchführen muss oder nicht. Denn „Stand heute“, sieht der BFH derartige Fahrzeugüberlassungen generell nicht als fremdüblich an.

Allerdings bekommt er erneut die Gelegenheit, sich auch inhaltlich in einem Urteil mit der Frage der Fremdüblichkeit entsprechender Arbeitsverträge auseinander zu setzen. Gegen das Urteil des FG Köln hat das im Verfahren unterlegene Finanzamt Revision eingelegt (X R 44/17). Ich bin gespannt wie es ausgeht. 

Es grüßt Sie  

Ihr Matthias Janitzky

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