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Regenwolken über dem (Elektro)-Fahrradhimmel?

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Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein (Elektro)-Fahrrad zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil mit 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festzusetzen. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, gelten die für Kraftfahrzeuge geltenden Regelungen.

Bei einem späteren Erwerb ist das (Elektro)-Fahrrad mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Eine mögliche Differenz zugunsten des Arbeitnehmers ist Arbeitslohn.

Liebe Leserin, lieber Leser,

immer mehr Arbeitgeber nutzen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern ein sogenanntes Dienstrad - häufig ein, die Wünsche des Mitarbeiters berücksichtigendes, Elektrofahrrad – auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber schafft also das (Elektro)-Fahrrad an; in den gängigsten Fällen im Leasing mit einer Laufzeit von drei Jahren inklusive eines Wartungsvertrages. Danach wird das Gehalt des Mitarbeiters für die Dauer der Nutzungsüberlassung - welche häufig deckungsgleich mit der Laufzeit des Leasingvertrags ist - um einen festgelegten Betrag (i.d.R. die Leasingrate) heruntergesetzt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu pflegen.

Nach Ablauf der Nutzungsüberlassung wartet dann noch ein weiteres Highlight auf den Arbeitnehmer. Vertraglich vereinbart, darf er „sein“ Fahrrad zu einem vorher festgelegten Preis erwerben. Und hier scheint allem Anschein nach lohnsteuerlich „der Hase im Pfeffer zu liegen“. Jedenfalls ist die durchaus in der Praxis anzutreffende Auffassung, der übliche Endpreis am Abgabeort für ein drei Jahre altes (Elektro)-Fahrrad, kann pauschal mit 10 % des Kaufpreises angesetzt werden, ohne dass der Kauf des (Elektro)-Fahrrads durch den Mitarbeiter zu diesem Wert zu einem geldwerten Vorteil führt, so nicht zutreffend.

Lohnsteuerlich ist in diesen Fällen von einer anzuerkennenden Gehaltsumwandlung auszugehen. Der Barlohn des Mitarbeiters wird i.d.R. um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt und der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn monatlich mit 1% der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindliche Preisempfehlung, der dem Handel vom Hersteller, Importeur oder Großhändler als Weiterverkaufspreis an den Kunden empfohlen wird (UPE), bewertet und lohnversteuert.

Kritisch wird der Fall in dem Moment, in dem der Mitarbeiter das (Elektro)-Fahrrad erwirbt. Denn sollte der Mitarbeiter nach Beendigung der Nutzungsüberlassung (i.d.R. drei Jahre) sein (Elektro)-Fahrrad vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem üblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn (ggf. von dritter Seite) zu erfassen.  

Es gilt also zunächst einmal den Preis zu finden, zu dem ein vergleichbares (Elektro)-Fahrrad, mit Blick auf den Zustand, die Ausstattung, die Laufleistung und das Alter vor Ort, einem fremden Dritten angeboten wird. Das beutet eigentlich nichts anderes, als vor Ort einen Abgleich zwischen Angebot und Nachfrage vorzunehmen.    

Bei PKWs greift man in dem Zusammenhang zur Vereinfachung auf Listen zurück, die den Marktbericht für Gebrauchtwagen wiedergeben. Dem Vernehmen nach greift z.B. der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) bei der Wertermittlung für (Elektro)-Fahrräder ebenfalls auf solche Listen zurück. Allerdings wird man auch auf diversen Verkaufsportalen im Internet fündig. Je nach Modell werden dort für ein drei Jahre altes (Elektro)-Fahrrad Preise von bis zu 55 Prozent des Neupreises verlangt. Fragt man bei Fahrradenthusiasten nach, erhält man als Faustformel  zur pauschalen Wertermittlung eines (Elektro)-Fahrrads den Hinweis: Im ersten Jahr verliert das Fahrrad etwa 30 Prozent an Wert, in jedem weiteren rund 10 Prozent.“ Die Wahrheit dürfte, wie so oft im Leben, in der Mitte liegen. Erkennbar ist aber, dass diese Werte weit jenseits der in der Praxis kolportierten 10% des ursprünglichen Bruttokaufpreises liegen.

Fakt ist, die Wertfindung im Segment gebrauchte (Elektro)-Fahrräder gestaltet sich aktuell deutlich schwieriger, als im Bereich PKW oder Motorrad. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung deshalb bei den in der Praxis gängigsten Fällen des (Elektro)-Fahrrad-Leasings bei einem drei Jahre alten (Elektro)-Fahrrad von einem ortsüblichen Preis von 40% der auf volle 100 Euro abgerundeten UPE (Brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro)-Fahrrades aus.   

Das alles soll Sie aber nicht vom Fahrradfahren abhalten. Es ist gesund und hält einen auch geistig fit, wie die folgende Aussage belegt: „Mir ist es eingefallen, während ich Fahrrad fuhr.“ (Albert Einstein über die Relativitätstheorie).

Es grüßt Sie 

Ihr Matthias Janitzky

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