Sommerzeit
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Hochsommer hat endlich begonnen und ich hoffe, sie können die anstehende Auszeit und den wohlverdienten Urlaub genießen. Urlaubszeit ist aber in der Regel auch Reisezeit. Da kann der eine oder andere zusätzliche Euro, den der Chef als Urlaubsgeld überweist nicht schaden. Aber leider, bleibt vom regulären Urlaubsgeld nach Abzug von Steuer und Sozialversicherung vielfach nicht mehr als die Hälfte als Nettoentgelt übrig.
Eine kostengünstige Alternative zum Urlaubsgeld heißt Erholungsbeihilfe. Diese Form der zusätzlichen Entlohnung hat lange Jahre ein Schattendasein gefristet. Mit Aufkommen sogenannter Nettolohn-Optimierungsmodellen, die den Parteien damit schmackhaft gemacht werden, dass den Arbeitnehmern nach Implementierung im Unternehmen mehr „Netto vom Brutto“ übrig bleibt, erfreut sich diese Beihilfe wieder allgemeiner Beliebtheit. Dies aber auch durchaus zu Recht. Interessant ist diese Lohnart insbesondere für Familien mit Kindern.
Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers. Diese sind unter bestimmen Voraussetzungen für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Gleichwohl fällt ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent an, den in der Regel der Arbeitgeber auch gegenüber dem Arbeitnehmer endgültig trägt.
Damit die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen ausgenutzt werden können, darf der Arbeitgeber auf das Jahr gesehen maximal 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind als Erholungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen. Bei einer Familie mit drei Kindern sind das immerhin schon 416 €, die im günstigsten Fall „Brutto für Netto“ beim Arbeitnehmer landen. Aber Achtung, überschreiten die Zahlungen des Arbeitgebers diese Freigrenzen, entfällt auch die Pauschalierungsmöglichkeit. Die Variante, Höchstbeträge pauschalieren und den übersteigenden Rest individuell im Lohn des Arbeitnehmers zu versteuern, ist leider ausgeschlossen.
Darüber hinaus muss eine Verwendung der Zahlung zu Erholungszwecken sichergestellt sein. Diese Formvorschrift erfüllt man erfreulicherweise bereits dann, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. Der zeitliche Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Erholungsmaßnahme, also der Urlaub als solcher, innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe angetreten wird. Entsprechendes gilt, wenn in diesem Zeitraum eine Anzahlung für eine gebuchte Urlaubsreise geleistet wird. Es ist also nicht der Antritt einer Urlaubsreise gemeint. Urlaub auf „Balkonien“ reicht als Erholungsmaßnahme im steuerlichen Sinn aus.
In diesem Sinne, wünsche ich Ihnen eine erholsame Urlaubszeit mit hoffentlich angenehmem Wetter und tollen Eindrücken.
Es grüßt Sie
Ihr Matthias Janitzky

