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Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

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Bereitschaftsdienste, die pauschal zusätzlich zum Grundlohn und ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, sind keine steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG.

Liebe Leserin, lieber Leser,

heute möchte ich Sie kurz auf ein Urteil des BFH vom 29.11.2016 (VI R 61/14) aufmerksam machen, dass zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten ergangen ist.

Bereitschaftsdienste sind im Berufsleben gängige Praxis. Nahezu jeder fünfte Erwerbstätige in Deutschland leistet Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Entsprechende Vereinbarungen finden sich regelmäßig in einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag, ggfs. unter Beachtung tarifvertraglicher Regelungen. Nun finden Bereitschaftsdienste in der Regel außerhalb der „gewöhnlichen“ Arbeitszeit, also am Wochenende, an einem Feiertag oder in der Nacht statt, damit z. B. die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung oder technischer Anlagen „rund um die Uhr“ gewährleistet ist. Dieser Dienst „zu ungünstigen Arbeitszeiten“ wird in der Regel auch gesondert vergütet und kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden. Insofern ist es wichtig, immer auch die steuerlichen Vorgaben, die an die Steuerfreiheit von Zuschlagszahlungen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geknüpft sind, im Auge zu behalten. Denn decken sich die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht mit den steuerlichen Vorgaben, sind im Fall eines Aufgriff im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, Steuernachzahlungen die Folge.  

Erst kürzlich hat der BFH in seinem o. g. Urteil darauf hingewiesen, dass pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütete Bereitschaftsdienste die Voraussetzungen für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit eben nicht erfüllen, wenn sie ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob im Einzelnen tatsächlich zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten, Arbeitsstunden geleistet wurden. Im Urteilsfall wurden lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herausgerechnet und steuerfrei belassen. Einzelaufstellungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wurden nicht geführt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass der mit der Steuerbegünstigung verfolgte Zweck, die mit einer Arbeit zu ungünstigen Zeiten verbundenen besonderen Erschwernisse und Belastungen auszugleichen, nicht erfüllt war.   

Deswegen will ich für Sie an dieser Stelle kurz die wichtigsten Voraussetzungen, die das Gesetz an die steuerfreie Auszahlung entsprechender Zuschlagszahlungen stellt, zusammenfassen: 

Grundvoraussetzung für die steuerfreie Auszahlung der Zuschläge ist zunächst, dass die im Gesetz festgelegten Größen (Uhrzeiten, Prozentsätze und Höchstbeträge) eingehalten werden. Die Zuschläge müssen zudem neben dem in einen Stundenlohn umgerechneten Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder Nachts geleisteten Tätigkeit sein. Dafür sollten sinnvollerweise, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Grundvergütung und (verschiedenen) Erschwerniszuschlägen unterscheiden, damit ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist. Die geleisteten Zahlungen müssen also eindeutig von dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn abgrenzbar sein. Denn die Steuerbefreiung greift nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind.  Dies setzt grundsätzlich eine Einzelaufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus. Zuschläge, die nicht nur Sonntags- Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern auch andere Erschwernisse (häufig wechselnde Arbeitszeiten) abgelten, erfüllen die Voraussetzungen des § 3b EStG nämlich nicht (BFH – Urteil vom 15.02.2017, VI R 30/16).

Pauschale Zahlungen, selbst wenn sie nach dem maßgebenden Tarifvertrag vorgesehen sind, gehören in dem Bereich grds. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie sind nur dann begünstigt, wenn sie vereinbarungsgemäß als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere, die gesetzlichen Größen einhaltende, Einzelabrechnung geleistet werden. Dies muss zudem vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt sein.

Es grüßt Sie 

Ihr Matthias Janitzky

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