Steuerfreiheit von Entschädigungszahlungen nach dem AGG
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Arbeitsleben wie auch im Sport sollte es fair und diskriminierungsfrei zugehen. Gleichwohl, das tägliche Leben lehrt uns leider vielfach das Gegenteil. Liegt also ein Fall von Benachteiligung vor, hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit im Rahmen des AGG rechtlich gegen diese Benachteiligung vorzugehen. Das AGG sieht als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung des Betroffenen vor. Anspruchsgrundlage ist hier § 15 AGG.
In der Regel resultiert die Entschädigungsleistung aus einem bestehenden oder einem künftigen Vertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Insofern stellt sich für den Arbeitgeber im Zeitpunkt der Zahlung immer auch die Frage, ob und ggfs. wie diese Zahlung lohnsteuerlich zu werten ist.
Grundsätzlich hängt die steuerliche Behandlung der Zahlung von der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ab. Hat der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten, handelt es sich um den Ersatz eines materiellen Schadens (Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG). In diesem Fall liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.
Resultiert die Entschädigung aus einer verschuldensunabhängigen, ungerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers, wird die Entschädigung nur zum Ausgleich für einen, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Schadens (immaterieller oder ideeller Schaden) gezahlt. Die zur Erfüllung eines Anspruches nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG geleistete Entschädigungszahlung ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und somit auch nicht der steuerbaren Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Sie führt damit im Gegensatz zum Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG nicht zu Arbeitslohn und bleibt damit steuerfrei.
Das FG Rheinland-Pfalz geht nunmehr in seinem Urteil vom 21.3.2017 (5 K 1594/14) noch weiter. Es hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen erlittener Benachteiligung zahlen muss, auch dann nicht zu Arbeitslohn führt, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung im Arbeitsgerichtsprozess bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung einer Entschädigungsleistung bereit erklärt hat. Die Entschädigungsleistung erfolgte also nur auf Grund einer möglicherweise stattgefundenen Benachteiligung. Wenn man so will „im Zweifel für den Angeklagten“. Es sieht jedenfalls auch in nicht eindeutig feststehenden Entschädigungsleistungen keinen Lohncharakter, wenn die Arbeitsvertragsparteien über diese Ungewissheit einen Vergleich geschlossen haben. Dass die Zahlung der Entschädigung nur auf Grund einer möglicherweise stattgefundenen Benachteiligung nach AGG erfolgt sei, ändere, so die Richter, nichts an dem Rechtscharakter der Zahlung.
Es grüßt Sie, wie immer sportlich fair...
Ihr Matthias Janitzky

