Trinkgelder
Liebe Leserin, lieber Leser,
ich persönlich halte es mit Trinkgeld so, dass ich eine zufriedenstellende Dienstleistung im Servicebereich auch entsprechend honoriere. Allerdings finde ich es gegenüber dem Gesamtpersonal fairer, wenn Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse eingeworfen werden können die dann, ggfs. nach einem hausinternen Schlüssel, aufgeteilt werden. Gerade wenn man an Restaurantbesuche oder den Urlaub im Hotel denkt, besteht der Service ja nicht ausschließlich aus der Dienstleistung der Bedienung oder des Zimmerpersonals. Zum Service gehört für mich immer das gesamte Personal, also auch das „hinter den Kulissen“. Und um das schon mal vorweg zu nehmen, ob Trinkgeld persönlich gegeben wird oder anonym in eine Trinkgeldkasse der Angestellten, macht aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, es ist steuerfrei. Einzig die Trinkgelder an den Betriebsinhaber sind von der Steuerfreiheit ausgenommen. Warum?
Der Begriff „Trinkgeld“ ist im Einkommensteuerrecht nicht definiert. Fündig wird man jedoch in der Gewerbeordnung. Danach ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt2. Der Trinkgeldempfänger steht insofern in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu doppeltes Entgelt, nämlich den Arbeitslohn für die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich dieser Arbeit zusätzlich erbrachte und vom Kunden honorierte (Dienst-)Leistung. Demnach zählt Trinkgeld, welches ein Angestellter von einem Dritten als freiwillige Zusatzvergütung für vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung erhält, einkommensteuerrechtlich zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit3.
Allerdings sind seit 2002 solche Trinkgelder vollständig von der Einkommensteuer freigestellt, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Angestellten von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist4. Vor dieser Zeit mussten Trinkgelder als Arbeitslohn erfasst werden, soweit sie einen Freibetrag von 1.224 überstiegen. Ziel dieser Gesetzesänderung war es, die Arbeitnehmertrinkgelder grundlegend und in vollem Umfang von der Besteuerung auszunehmen, da diese Besteuerung nur mit großem Aufwand durchgeführt werden könne5.
Trinkgeld ist mithin eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes6. Dem Begriff des Trinkgelds ist als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent.
Vor dem Hintergrund der „persönlichen Zuwendung“ kann man tatsächlich die Frage stellen, ob ein steuerlicher Unterschied besteht, wenn das Trinkgeld nicht der Person gegeben wird, die den Kunden bedient hat, sondern in eine Trinkgeldkasse, die für alle Angestellten im Geschäftsraum aufgestellt ist.
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Trinkgelder „den Angestellten von Dritten“ gegeben werden. Allerdings muss der Dritte nicht unmittelbar an den Angestellten leisten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten stammt7. So verhält es sich auch, wenn im Geschäftsraum eine Trinkgeldkasse (z. B. ein Sparschwein) für Trinkgelder der Angestellten aufgestellt ist. In diesem Fall wird das Trinkgeld den Angestellten in ihrer Gesamtheit gegeben, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben. Im Ergebnis bleibt die Auszahlung der Trinkgeldkasse an die Angestellten nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreier Arbeitslohn.
Im Gegensatz hierzu ist das vom Betriebsinhaber in eigener Person erwirtschaftete Trinkgeld als dessen Betriebseinnahme zu klassifizieren und in dessen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Betriebseinnahmen sind in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 EStG und im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die aus betrieblicher Veranlassung dem Steuerpflichtigen zufließen. Es gibt für den Betriebsinhaber keine dem § 3 Nr. 51 EStG entsprechende Steuerbefreiung. Aber damit ja nicht genug!. Trinkgelder wirken sich nicht nur auf seine persönliche Einkommensteuer und ggfs. die Gewerbesteuer aus. Auch die Umsatzsteuer hält die Hand auf. Trinkgelder stellen ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar, so dass ein Teil des erhaltenen Trinkgelds auch noch in Form von Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Wobei, bekommen „Chefs“ eigentlich ein Trinkgeld? Bewusst kann ich mich jedenfalls nicht daran erinnern, einem Betriebsinhaber für eine (Service-)Leistung seines Unternehmens, ein Trinkgeld gegeben zu haben. Gleich, ob er im Service mitarbeitet oder nicht. Er arbeitet schließlich gewinnorientiert. Unabhängig von einem freundlichen „Dankeschön“ profitiert er durch seinen zufriedenstellenden Service doch dadurch, dass man seine Leistung weiterempfiehlt und immer gerne wiederkommt. Ist das falsch gedacht?
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern, BGBl. I 2002, 3111
2 § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO
3 so z.B. BFH, Urteil vom 19.02.1999, VI R 43/95, BStBl. II 1999, 361
4 § 3 Nr. 51 EStG
5 BT-Drs. 14/9428, S. 4
6 BFH, Urteil vom 18.06.2015, VI R 37/14, BStBl. II 2016, 751; BFH, Urteil vom 03.05.2007, VI R 37/05, BStBl. II 2007, 712
7 so z. B. BFH, Urteil vom 18.06.2015, VI R 37/14, a.a.O.

