rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Und glücklich schätze sich gerade derjenige, der die Verpflichtung trägt

3 Bewertungen

Wie im letzten Beitrag bereits angekündigt, darf ich mich heute als Ihre neue „Lohnsteuer-Bloggerin“ vorstellen! Ich hoffe, dass auch ich dabei genauso wie mein geschätzter Vorgänger Matthias Janitzky, der Sie die letzten Jahre über Entwicklungen in der Lohnsteuer auf dem Laufenden gehalten und begleitet hat, die Themen treffe, mit denen Sie in der Praxis konfrontiert werden und die für Sie Bedeutung haben. Mit anderen Worten: der Blog soll weiterhin präsent und lebendig bleiben! Insoweit bin ich gespannt und freue mich natürlich über Ihre Rückmeldungen!

Und weil – wie der letzte Blogbeitrag beweist – Fragen rund um den Firmenwagen wohl unaufhörlich interessant bleiben, möchte ich mich gleich diesem Thema anschließen. Ein weiterer Grund, liebe Leserinnen und Leser, dass ich meinen ersten Blogbeitrag für Sie diesem Thema widme, ist zugegebenermaßen auch mein persönliches Interesse an den Fallgestaltungen rund um die Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber. Es ist wohl die Praxisnähe und zugleich die enorme Vielfältigkeit, die diesem Thema seinen Reiz verleiht.

Liebe Leserin, lieber Leser,

nicht müde wird der BFH, über die Bewertung des Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung zu entscheiden. Mit ein Grund dafür wird wohl sein, dass es sich wohl mit um das attraktivste Mitarbeiter-Benefit handelt, das sich noch dazu durch sämtliche Gehaltsgruppen zieht: allein durch die individuellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter lassen sich die Kosten für den Arbeitgeber steuern und bei geschickter Gestaltung zugleich weitere Vorteile für den Arbeitnehmer schaffen. Es wundert daher nicht, dass trotz dem 69 Randziffern umfassenden „Grundlagen“-BMF-Schreiben1 noch nicht alles geklärt ist. Weshalb „Grundlagen“-BMF-Schreiben? Weil dort tatsächlich nur die Basics zur Firmenwagenüberlassung geregelt werden, für Sonderfälle wie die Überlassung von Elektrofahrzeugen2 oder die Privatnutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer3 gibt es darüber hinaus weitere Erlasse on-top. Aber zurück zum Anlass für diesen Beitrag:

Ganz aktuell hatte der BFH wieder einmal die Möglichkeit, zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, und zwar zu den Anforderungen an vorteilsmindernde Kosten, zu entscheiden. Zwar hatte vorliegend nicht wie üblich der 6., sondern der 8. Senat über die Firmenwagenüberlassung zu entscheiden. Denn das war im Streitfall nicht die einzige und wohl eher die nachrangige Streitfrage. In erster Linie ging es um den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der selbständigen Einkünfte der Eheleute, die neben den nichtselbständigen Einkünften erzielt wurden. Unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des für Lohnsteuerfragen zuständigen 6. Senats schloss sich aber der 8. Senat dessen Auffassung an.

Konkret ging es darum, ob die AfA für seine Garage, in welcher der Arbeitnehmer den Firmenwagen untergestellt hatte, den steuerpflichtigen Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindert. Nachdem es aber vorliegend keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer gab, sah der BFH auch keinen Anlass, eine geringere Bereicherung des Arbeitnehmers anzunehmen und bestätigte damit die Auffassung der FinVerw.4

Die Bandbreite an Vorteilen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn zuwenden kann, ist vielfältig – ebenso die Frage, wie diese zumeist Sachbezüge denn bewertet werden, also in welcher Höhe Arbeitslohn zu versteuern ist. Für die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung sind zumindest die Bewertungsmethoden relativ klar und vor allem abschließend vorgegeben: zunächst gibt es ein Wahlrecht zwischen Pauschalwert- und Fahrtenbuchmethode. Wird kein Fahrtenbuch geführt, so bleibt hingegen keine Alternative mehr zur Pauschalwertmethode. Diese Berechnung wäre dem Grunde nach leicht vollzogen, wenn der Vorteil vollständig on-top zum Barlohn beim Mitarbeiter ankommen soll. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer aber im Gegenzug zusätzlich zu seiner Arbeitsleistung etwas leisten muss. Insoweit ist er nicht bereichert, sprich insoweit fließt auch kein Lohn zu.

Um aber den Lohnzufluss tatsächlich zu reduzieren muss es sich um ein abzugsfähiges Nutzungsentgelt handeln. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, von einem nutzungsunabhängigen Betrag, einem an die Fahrleistung gekoppelten Betrag bis hin zur Übernahme einzelner Fahrzeugkosten. Letzteres gilt jedoch nur insoweit, als es sich um Kosten handelt, die zu den sog. nutzungsabhängigen Gesamtkosten zählen, d. h. die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Als hilfreiche Abgrenzungshilfe in der Praxis: Immer dann, wenn die Kosten auch in die Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode einfließen würden. Nicht zu den Gesamtkosten gehören hingegen beispielsweise Parkgebühren oder Verwarnungsgelder.

Und damit zurück zum Urteilsfall: Zwar sind Garagenkosten dem Grunde nach Teil der Gesamtkosten für das Fahrzeug. Für ein vorteilsminderndes Nutzungsentgelt gibt es allerdings eine weitere Voraussetzung: Der Mitarbeiter muss auch zur Kostenübernahme verpflichtet sein, das heißt es braucht eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitgeber die Kostentragung einfordert und der Arbeitnehmer sich im Gegenzug dazu verpflichtet. Geregelt werden kann dies direkt im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder auch in der Firmenwagenrichtlinie. An einer solchen Vereinbarung fehlte es aber im Streitfall. Die allgemeine Vorgabe, das Geschäftsfahrzeug sorgfältig zu behandeln, reicht hierfür nicht aus. Die unstreitig entstandenen Kosten konnten daher nicht zur Minderung des geldwerten Vorteils führen.

Abschließend sei also mitzunehmen: Auch wenn es deutlich leichter fällt, Kosten freiwillig zu tragen – in diesem Fall lohnt es sich, sich dazu zu verpflichten!

Aber auch das hat natürlich seine Grenzen: denn aus der Zuwendung eines Sachbezugs können weder Werbungskosten, noch negativer Arbeitslohn entstehen. Achten Sie daher bei den Vereinbarungen darauf, dass die Zuzahlungen des Arbeitnehmers nicht die Höhe des Nutzungswerts übersteigen: zumindest aus steuerlicher Sicht würde sich das nicht lohnen!

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 BMF-Schreiben vom 03.03.2022, BStBl. I S. 223
2 BMF-Schreiben vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205
3 BMF-Schreiben vom 03.04.2012, BStBl. I S. 478
4 BFH-Urteil vom 04. Juli 2023, VIII R 29/20

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

SX_LOGIN_LAYER