Weihnachtsfeier goes online
Liebe Leserin, lieber Leser,
Köln hat aktuell eine Inzidenzzahl von 97,8. Im Berchtesgadener Land gelten strikte Ausgangsbeschränkungen und Irland verkündet als erstes EU-Land einen zweiten Corona-Lockdown. Auch wenn vielen angesichts der neuen erschreckenden Infektionszahlen nicht zum Feiern zumute ist, es werden online Feiern angeboten. Und die sind definitiv in dem Sinne „Virenfrei“! Warum also nicht mal auch eine Weihnachtsfeier online durchführen?
Klassische Weihnachtsfeiern gelten in der Regel als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung und bleiben unter bestimmten Voraussetzungen sogar lohnsteuerfrei1. Steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit einem gesellschaftlichen Anstrich. Die betriebliche Ebene behält man bei, wenn der Teilnehmerkreis sich zu mehr als der Hälfte aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggfs. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern verbundener Unternehmen zusammensetzt. Lohnsteuerfrei bleiben maximal zwei solcher Veranstaltungen im Jahr immer dann, soweit der auf Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil einen Betrag von 110 € (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Ein übersteigender Betrag führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn des Arbeitnehmers, der mit 25 Prozent pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden kann. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist aber, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder des Betriebsteils offensteht. Also auch die „schwierigen“ Kollegen müssen zumindest eine Einladung erhalten!
Bei einer Online-(Weihnachts)Feier stellt sich deshalb die Frage, ob der für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung geforderte gesellschaftliche Charakter auf betrieblicher Ebene überhaupt gegeben ist, wenn jeder vor seinem Laptop zu Hause sitzt und der Kontakt nur virtuell und nicht physisch besteht? Die Antwort lautet: warum denn nicht?
Gesellschaftlichen Charakter haben betriebliche Veranstaltungen immer dann, wenn ein Austausch zwischen den Beschäftigten stattfindet, also ein geselliges Beisammen vorliegt. Ob dies nun persönlich oder virtuell erfolgt, macht nach meinem Dafürhalten keinen Unterschied. „Hauptsache ihr habt Spaß“! Wenn also die diesjährige Weihnachtsfeier mit allen Beschäftigten als Cocktailkurs online durchgeführt werden soll, bei dem alle Mitarbeiter Cocktails unter virtueller Anleitung mixen, trägt das auch dem Grundgedanken des geselligen Beisammensein in der heutigen Zeit Rechnung. Mein Ding wäre es nicht, aber das nur am Rande.
Wie heißt es so schön, Versuch macht klug! In diesem Sinne: probieren Sie es aus.
Viel Spaß dabei und bitte bleiben Sie gesund!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl I S. 832

