Liebe Leserin, lieber Leser,
in vorpandemischen Zeiten war ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld uneingeschränkt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das änderte sich durch das Corona-Steuerhilfegsetz2. Auf Grund des pandemiebedingten, exorbitanten Anstiegs von Kurzarbeit, glich der Gesetzgeber zur Vermeidung von sozialen Härten die steuerliche Regelung zeitlich befristet an die sozialversicherungsrechtliche Regelung an. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt fortan steuerfrei gestellt3. Und zwar zunächst für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 29. Februar 2020 begannen und vor dem 1. Januar 2021 endeten.
Aufgrund der immer weiter fortwährenden Pandemie und der zum Herbst 2020 wieder stark ansteigenden Zahl von Arbeitnehmern in Kurzarbeit, verlängerte der Gesetzgeber die Regelung um ein weiteres Jahr. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden. Entsprechende Zuschüsse unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt4 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Sie sind vom Arbeitgeber zudem im Lohnkonto aufzuzeichnen5. Als Folge der vorgenannten Anpassung ist auch der steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nr. 15 zu vermerken.
Allem Anschein nach sieht der Gesetzgeber, vielleicht aufgrund der rückläufigen Zahl von Arbeitnehmern in Kurzarbeit, keine Notwendigkeit zur erneuten (zeitlich befristeten) Verlängerung der Steuerfreiheit. Jedenfalls finden sich weder im Koalitionsvertrag noch in sonstigen, öffentlich zugänglichen, Verlautbarungen entsprechende Hinweise auf eine angedachte Verlängerung.
Während Mitte Dezember bereits die pandemiebedingten Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld6 unter dem berechtigten Hinweis auf Unterstützung und Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte bis Ende März 2022 bereits verlängert wurde, schweigt sich der Gesetzgeber zu einer möglichen Verlängerung der Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld aus. Das halte ich persönlich für befremdlich. Gerade in einem solch sensiblen Bereich halte ich einen allumfassenden Gleichklang zwischen lohnsteuerlichen und sozialgesetzlichen Regelungen für alle betroffenen Beteiligten nur für fair. Und das Pandemieunabhängig.
So muss man Stand heute leider konstatieren, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die für Lohnzahlungszeiträume gezahlt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
Unabhängig davon wünsche ich Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2022.
Bitte bleiben Sie gesund
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
2 Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020, BGBl. I, 1385
3 § 3 Nr. 28a EStG, § 106 SGB III
4 § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG
5 § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG
6 Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugVerlV vom 30.11.2021, BGBl I, 5042
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