Neues Muster für das Impressum und die Datenschutzerklärung im Internetauftritt von Behörden
Impressum
Das Muster für ein Impressum enthält die Pflichtangaben für Behörden nach § 5 Telemediengesetz zum Herausgeber bzw. Verantwortlichen, die Nutzungsbedingungen und einen Haftungsausschluss für den Inhalt der Internetseite und darin enthaltene Links.
Aufbau und Inhalt der Datenschutzklärung
Neu gefasst wurde die Datenschutzerklärung. Diese soll künftig auch dazu dienen, die Erfüllung der umfangreichen Informationspflichten nach den Art. 13 DSGVO zu erleichtern. Die Datenschutzerklärung enthält drei Abschnitte:
Abschnitt A: Allgemeine Informationen zum Datenschutz
Dieser Abschnitt enthält diejenigen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO, die bei allen Verarbeitungen der öffentlichen Stelle im Wesentlichen gleich sind:
-
der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (also der öffentlichen Stelle)
-
die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
-
die Rechte der betroffenen Person und
-
das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
Dieser Abschnitt enthält außerdem allgemeine Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen:
-
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
-
die Empfänger von Übermittlungen
-
die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten.
Abschnitt B: Informationen zum Internetauftritt
Im diesem Abschnitt werden die allgemeinen Angaben in Abschnitt für die Verarbeitungen personenbezogener Daten beim Internetauftritt ergänzt und konkretisiert. Darin enthalten sind folgende Angaben:
-
die technische Umsetzung des Internetauftritts (z.B. den Auftragsverarbeiter)
-
die Protokollierung von Daten
-
ggf. verwendete aktive Komponenten und Cookies
-
die Einbindung von YouTube-Videos und Social-Plugins
-
die Einbindung der Vorlesefunktion
-
die Auswertung des Nutzerverhaltens (Webtracking-Systeme, Reichweitenmessung)
Abschnitt C: Konkrete Informationen zu einzelnen weiteren Verarbeitungen
In diesen Abschnitt sollen von den einsetzenden Behörden künftig konkrete Informationen zu weiteren Verarbeitungen aufgenommen werden. Im Muster sind derzeit beispielhaft Informationen zu zwei Verfahren vorgesehen:
-
Die Bestellung von Newslettern und von Veröffentlichungen
-
Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen.
Dieser Abschnitt soll künftig durch weitere Beispiele ergänzt werden.
Datenschutzerklärung und Informationspflichten
Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO, die Person, bei der Daten erhoben werden umfangreich zu informieren. Diese Informationen können bei einer Erhebung mittels Papierformular in das jeweilige Erhebungsformular aufgenommen werden oder durch ein zusätzliches Informationsblatt erfolgen. Die vollständige Information per Papier über alle Angeben nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO ist allerdings sehr aufwendig und rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Das neu gefasste Muster der Datenschutzerklärung soll dazu dienen, die Erfüllung der umfangreichen Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 DSGVO zu erleichtern. Die „Arbeitshilfen“ des StMI sehen entsprechend einer Empfehlung der Europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden eine Aufteilung vor:
-
Grundlegende Informationen, insbesondere der Verantwortliche für die Verarbeitung und die Zwecke, für die die Daten erhoben werden, müssen direkt aus dem Erhebungsformular hervorgehen
-
Ergänzend ist auf dem Erhebungsformular anzugeben, wo weitere Informationen erhältlich sind. An dieser Stelle kann z.B. auf die Datenschutzerklärung der Internetseite der Behörde verwiesen werden.
Für die Formulierungen in Erhebungsvordrucken, mit denen auf weitergehende Informationen im Internet verwiesen wird, enthalten die „Arbeitshilfen“ mehrere Beispiele:
-
„Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auf unserer Datenschutzerklärung unter … (Angabe einer Internetadresse).“
-
„Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie der Datenschutzerklärung auf unserer Internetseite entnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.“
-
Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet unter … (Angabe einer Internetadresse) abrufen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.“
Fazit
Eine korrekte Datenschutzerklärung auf der Internetseite einer Behörde ist erforderlich, um die Nutzer der Internetseite darüber zu informieren, welche Daten bei der Nutzung der Internetseite verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung kann darüber hinaus auch dazu dienen, die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO bei der Erhebung mittels Papier- oder Internetformularen zu erleichtern.
Anton Knoblauch
Mitautor von „Datenschutz in Bayern“

