Für das Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen wurde die Verbändeanhörung eingeleitet.
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden (§ 1 AGG). Der Anwendungsbereich des AGG ist jedoch auf die Bereiche der Erwerbstätigkeit und des Privatrechtsverkehrs beschränkt (§ 2 AGG). Einen dem AGG vergleichbaren Diskriminierungsschutz im Hinblick auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch staatliche Einrichtungen gibt es bislang nicht – so ist die Lehrerin durch das AGG geschützt, die Schülerin jedoch nicht.
Regelungslücken schließen
Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes enthält ein Diskriminierungsverbot, welches sich auch auf das staatliche Handeln bezieht. Allerdings – so die Landesregierung NRW – fehlen bislang konkrete Regelungen zum Beispiel zur Beweislast oder zur Festlegung von Sanktionen (Landtag Nordrhein-Westfalen, 2025). Der Landesgesetzgeber NRW soll durch das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG NRW) Lücken im Diskriminierungsschutz schließen (Landtag Nordrhein-Westfalen, 2025). Eine Anwendung des LADG NRW auf die Gemeinden und Gemeindeverbände ist nicht vorgesehen. Ziele des LADG NRW sind gemäß § 1 neben der Vermeidung von Diskriminierungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Land Nordrhein-Westfalen auch die Förderung von Chancengleichheit und die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.

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Diskriminierungsverbot
Diskriminierungen, diskriminierende Belästigungen und Maßregelungen sind nach § 4 Abs. 1 LADG NRW verboten. Der Diskriminierungsbegriff bezieht sich dabei auf den Benachteiligungsbegriff des § 3 Abs. 1 AGG. Allerdings werden im Vergleich zum AGG die Personenmerkmale, auf die sich eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung bezieht, ausgeweitet. In § 4 Abs. 2 LADG NRW sind neben den AGG-relevanten Personenmerkmalen zusätzlich die Merkmale „antisemitische Zuschreibungen“, „soziale Herkunft“, „Elternschaft“ und „familiäre Fürsorgeverantwortung“ aufgelistet. Die Auflistung in § 4 Abs. 2 LADG NRW ist nicht abschließend. Unerheblich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LADG NRW), ob der Anknüpfungspunkt in der benachteiligten Person selbst oder in einer mit ihr verwandten oder persönlich nahestehenden Person liegt. Für die Behörden ist weiterhin bedeutsam, dass sie sich z. B. Diskriminierungen, die durch Systeme der künstlichen Intelligenz verursacht werden, zurechnen lassen müssen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 LADG NRW).

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Schadenersatz, Entschädigung und Beweislast
Nach § 6 Abs. 1 LADG NRW trifft die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot „… die juristische Person des öffentlichen Rechts, die Anstellungskörperschaft der gegen § 4 verstoßenden Person ist oder in deren Namen oder Auftrag die gegen § 4 verstoßende Person gehandelt hat“. Die verantwortliche Person und die verantwortliche öffentliche Stelle sind zur sofortigen Einstellung der Diskriminierung und zur Abhilfe verpflichtet (§ 7 Abs. 1 LADG NRW). Die öffentliche Stelle muss ggf. Schadenersatz leisten (§ 7 Abs. 2 LADG NRW). Des Weiteren kann die diskriminierte Person für einen Schaden, der keinen Vermögenschaden darstellt, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 7 Abs. 3 LADG NRW). Beweist eine Person Diskriminierungsindizien, trägt die öffentliche Stelle die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorgelegen hat (§ 8 LADG NRW). Antidiskriminierungsverbände können gemäß § 9 LADG NRW Benachteiligte bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen (§ 9 Abs. 3 LADG NRW).
Untersuchung von Geschäftsprozessen
Öffentliche Stellen haben bei Organisationsuntersuchungen auch auf die Diversitätssensibilität und strukturelle Diskriminierungsgefährdungen zu achten (§ 11 Abs. 2 LADG NRW). Sie haben nach § 11 Abs. 2 LADG NRW geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierungen sowie zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt zu implementieren.
Herzlichst
Andreas Gourmelon
Quelle:
Landtag Nordrhein-Westfalen, 18. Wahlperiode (2025). Vorlage 18/4458. (Abruf am 25.2.2026)
