Das Online-Training ist in 10 Teilen gegliedert, das sowohl fachlichen Input als auch konkrete Praxisfragen enthält. Referentin Diana Hecht kennt durch ihre langjährige Erfahrung als Geschäftsführerin des KAV BY die Probleme aus der Praxis und kann diese daher sehr gut aufgreifen und anschaulich erklären.
Die erwartete Lernzeit beträgt ca. 2,5 Stunden.
Teil 1 – Urlaubsarten & Rechtsgrundlagen:
Ein klares Verständnis der Urlaubsarten ist essenziell, um den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG von den tarifvertraglichen Regelungen im TVöD/TV-L zu unterscheiden. Während das BUrlG die Basis bildet, regeln die Tarifverträge zusätzliche Ansprüche und Besonderheiten. Zudem ist eine klare Abgrenzung zwischen Erholungsurlaub und anderen bezahlten Freistellungen wichtig.
Teil 2 – Dauer, Berechnung & Rundung:
Der Urlaubsanspruch im TVöD/TV-L beträgt zur Zeit grundsätzlich 30 Tage und ab 1.1.2027 dann 31 Arbeitstage. Voraussetzung ist die ganzjährige Beschäftigung in der 5-Tage-Woche. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder ruht das Arbeitsverhältnis, muss der Urlaub zeitanteilig umgerechnet werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch, allerdings darf der gesetzliche Mindesturlaub und der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte nicht abgerundet werden.
Teil 3 – Spezialfall:
Abweichen von der 5-Tage-Woche und Teilzeit: Bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche, etwa in Teilzeit oder bei unregelmäßiger Arbeitszeit, wird der Urlaubsanspruch zeitanteilig umgerechnet. Besondere Regelungen gelten zudem bei einem unterjährigen Wechsel der Arbeitszeit, um eine faire und rechtssichere Anpassung des Urlaubsanspruchs zu gewährleisten.
Teil 4 – Spezialfall:
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses: Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres wird der Urlaubsanspruch grundsätzlich anteilig berechnet (Zwölftelung). Besondere Regelungen gelten zudem beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte und für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs, aber kürzer als acht Monate dauern.
Teil 5 – Spezialfall:
Urlaub bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis wird der Urlaubsanspruch grundsätzlich um ein Zwölftel pro vollen Kalendermonat des Ruhens gekürzt. Besonderheiten sind unter anderem bei Bezug einer EU-Rente oder von Arbeitslosengeld zu beachten. Es ist stets eine Vergleichsberechnung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub durchzuführen.
Teil 6 – Urlaubsgewährung:
Die Urlaubsgewährung erfolgt in der Regel auf Antrag der Beschäftigten, kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Eine einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber ist in Ausnahmefällen möglich. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist unzulässig. Besondere Regelungen gelten bei Krankheit während des Urlaubs und der Gewährung nach einer Reha.
Teil 7 – Mitwirkungsobliegenheiten:
Ein Urlaubsanspruch kann nur verfallen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig und klar über ihren Urlaubsanspruch sowie die Verfallsfristen informiert. Diese Aufklärung muss in Textform und idealerweise zu Beginn des Jahres erfolgen.
Teil 8 – Urlaubsentgelt & Stundengutschrift:
Das Urlaubsentgelt wird anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts berechnet (Geldfaktor). Zusätzlich wird die ausfallende Arbeitszeit während des Urlaubs gutgeschrieben (Zeitfaktor), basierend auf der individuellen Arbeitszeitregelung. Beide Faktoren stellen sicher, dass Beschäftigte während ihres Urlaubs finanziell und zeitlich korrekt behandelt werden.
Teil 9 – Übertragung & Verfall:
Urlaub muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember genommen werden, kann aber unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. März oder 31. Mai ins nächste Jahr übertragen werden. Bei Krankheit bleibt der gesetzliche Mindesturlaub bis zu 15 Monate erhalten, während tariflicher Mehrurlaub spätestens am 31. Mai verfällt. Besondere Regelungen gelten für Mutterschutz und Elternzeit.
Teil 10 – Urlaubsabgeltung:
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist verbleibender Urlaub vorrangig in natura zu gewähren, kann jedoch bei fehlender Möglichkeit finanziell abgegolten werden. Ein Sonderfall besteht bei der Übernahme von Auszubildenden. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt anhand der Entgeltfortzahlung, die zu leisten gewesen wäre, wenn der Urlaub vor der Beendigung eingebracht worden wäre.
Hinweis: Das Online-Training ist im eLearning-Paket Arbeits- und Tarifrecht enthalten:
Bleiben Sie mit dem All-in-One Fortbildungspaket 365 Tage immer up-to-date. Ihnen stehen alle Live-Webinare, Video-Tutorials und Online-Trainings zum Thema Arbeits- und Tarifrecht im rehm Campus zur Verfügung.
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