Aus der Vielfalt der Rechtsprechung werden die relevanten Entscheidungen sorgfältig ausgewählt.
Jede Entscheidung wird außerdem auf das immissionsschutzrechtlich Wesentliche gekürzt.
Alles leicht zu finden
Die Entscheidungen erschließen sich durch ein doppeltes Inhaltsverzeichnis, das einmal alphabetisch nach Gesetzen und zum anderen nach der Zeitfolge geordnet ist. Randkolumnen markieren wichtige Einzelfragen und ein ausführliches Stichwortverzeichnis sowie ein umfassendes Fundstellenregister ermöglichen zusätzlich eine rasche Orientierung.
Die Entscheidungssammlung dient neben dem Kommentar als aktueller Hinweisgeber zur Lösung von Fragen in der Praxis.
Das seit Jahrzehnten bewährte Werk ist damit eine aktuelle und zuverlässige Hilfe für Techniker und Juristen in Industrieunternehmen, Wirtschaftsunternehmen und -verbänden, Mitarbeiter in den Bau- und Umweltabteilungen bei Kommunen und Landratsämtern sowie bei den Landesbehörden, Betriebsberater, Ingenieure und nicht zuletzt Verwaltungsgerichte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
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Die 67. Aktualisierung enthält Entscheidungen zwischen Mai 2016 und Februar 2017.
Der Beschluss des OVG Münster vom 6.5.2016 (BImSchg § 6 Nr. 16)
befasst sich mit der Schutzbedürftigkeit des Eigentümers eines
Grundstücks, das in einem reinen Wohngebiet liegt, aber an den
Außenbereich angrenzt. Um dem Schutzbedürfnis zu genügen, muss der
entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr.
6.1 d) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt sein. Das Gericht hat hier
auch zu der Frage der optische bedrängenden Wirkung einer
Windkraftanlage entschieden.
Die Entscheidung des VGH Kassel vom 11.5.2016 (BImSchG § 40 Nr. 9)
betrifft die Frage, ob ein nach Rechtskraft des verpflichtenden
Bescheidungsurteils fortgeschriebener Luftreinhalteplan den
materiell-rechtlichen Vorgaben bereits genügt oder wegen
zwischenzeitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen erneut
fortgeschrieben werden muss.
Ein weiteres Judikat betrifft die Vollstreckung von Urteilen, die zum
Erlass oder zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen verpflichten.
Der Beschluss betrifft auch Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge (VGH
München vom 27.2.2017 (BImSchG § 40 Nr. 10)).
Nach dem Urteil des VG Osnabrücks vom 10.11.2016 (BImSchG § 6 Nr. 17)
steht bei großen Schweinehaltungsanlagen die TA Luft der Forderung des
Einbaus einer Abluftreinigungsanlage aus Vorsorgegründen nicht entgegen.
Das Urteil des BVerwG vom 15.12.2016 (EnWG § 34e Nr. 1) betrifft das Energieleitungsrecht. Danach kann bei der Bildung von Planungsabschnitten nicht verlangt werden, dass jeder Abschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion aufweisen muss.
Die Heranziehung eines Windenergieanlagenbetreibers zu einer naturschutzrechtlichen Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG liegt dem Urteil des OVG Lüneburg vom 10.1.2017 (BImSchG § 6 Nr. 18) zugrunde