Bundesimmissionsschutzrecht - Entscheidungen

Feldhaus+ / Schumacher (Hrsg.)

6338 Seiten

Entscheidungssammlung zum BImSchR, kompetente Auswahl mit besonderem Wert auf die das Recht prägende obergerichtliche Rechtsprechung, tragende Entscheidungen
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Jede Entscheidung wird außerdem auf das immissionsschutzrechtlich Wesentliche gekürzt.

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Die Entscheidungen erschließen sich durch ein doppeltes Inhaltsverzeichnis, das einmal alphabetisch nach Gesetzen und zum anderen nach der Zeitfolge geordnet ist. Randkolumnen markieren wichtige Einzelfragen und ein ausführliches Stichwortverzeichnis sowie ein umfassendes Fundstellenregister ermöglichen zusätzlich eine rasche Orientierung.

Die Entscheidungssammlung dient neben dem Kommentar als aktueller Hinweisgeber zur Lösung von Fragen in der Praxis.

Das seit Jahrzehnten bewährte Werk ist damit eine aktuelle und zuverlässige Hilfe für Techniker und Juristen in Industrieunternehmen, Wirtschaftsunternehmen und -verbänden, Mitarbeiter in den Bau- und Umweltabteilungen bei Kommunen und Landratsämtern sowie bei den Landesbehörden, Betriebsberater, Ingenieure und nicht zuletzt Verwaltungsgerichte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht.



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Die 67. Aktualisierung enthält Entscheidungen zwischen Mai 2016 und Februar 2017.

Der Beschluss des OVG Münster vom 6.5.2016 (BImSchg § 6 Nr. 16) befasst sich mit der Schutzbedürftigkeit des Eigentümers eines Grundstücks, das in einem reinen Wohngebiet liegt, aber an den Außenbereich angrenzt. Um dem Schutzbedürfnis zu genügen, muss der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt sein. Das Gericht hat hier auch zu der Frage der optische bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage entschieden.

Die Entscheidung des VGH Kassel vom 11.5.2016 (BImSchG § 40 Nr. 9) betrifft die Frage, ob ein nach Rechtskraft des verpflichtenden Bescheidungsurteils fortgeschriebener Luftreinhalteplan den materiell-rechtlichen Vorgaben bereits genügt oder wegen zwischenzeitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen erneut fortgeschrieben werden muss.

Ein weiteres Judikat betrifft die Vollstreckung von Urteilen, die zum Erlass oder zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen verpflichten. Der Beschluss betrifft auch Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge (VGH München vom 27.2.2017 (BImSchG § 40 Nr. 10)). 

Nach dem Urteil des VG Osnabrücks vom 10.11.2016 (BImSchG § 6 Nr. 17) steht bei großen Schweinehaltungsanlagen die TA Luft der Forderung des Einbaus einer Abluftreinigungsanlage aus Vorsorgegründen nicht entgegen.

Das Urteil des BVerwG vom 15.12.2016 (EnWG § 34e Nr. 1) betrifft das Energieleitungsrecht. Danach kann bei der Bildung von Planungsabschnitten nicht verlangt werden, dass jeder Abschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion aufweisen muss.

Die Heranziehung eines Windenergieanlagenbetreibers zu einer naturschutzrechtlichen Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG liegt dem Urteil des OVG Lüneburg vom 10.1.2017 (BImSchG § 6 Nr. 18) zugrunde

 

 

Titeldetails
  • 6338 Seiten. Loseblattwerk zzgl. Aktualisierungslieferungen. in 6 Ordnern
  • ISBN 978-3-8073-2408-1
  • Stand 79. Aktualisierung Dezember 2022
  • wird ca. 3 mal im Jahr aktualisiert
  • Erschienen bei rehm
  • 14,6 x 20,6 cm
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