1 Der Lohnsteuerfaktor wird auf Antrag vom zuständigem Finanzamt
bestimmt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet.
2 Bei der Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie
ggf. der Kirchensteuer für Abfindungen werden Kinderfreibeträge nicht
berücksichtigt (§ 39b Abs. 3 EStG, § 51a Satz 1 EStG, § 3 Abs. 3a Satz 1
SolzG).
3 Ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal schließt die Anwendung des
Faktorverfahrens aus.
4 Das Programm zeigt die lohnsteuerliche Behandlung einer Abfindung zum
Zeitpunkt des Bezugs der Abfindung. Werden im Lauf des Jahres weitere
Einkünfte erzielt, so kann es bei der Einkommensteuerveranlagung zu
Nachzahlungen kommen.
5 Die Abfindungssumme wird bei Berechnung der Vorsorgepauschale nicht
berücksichtigt.
6 Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
von 14,6 % (je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wird
programmgesteuert berücksichtigt.
Der individuelle Zusatzbeitrag, der bis 2018 nur vom Arbeitnehmer
erhoben worden ist, wird seit 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer getragen und wird programmintern dem jeweiligen
Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung hinzugerechnet.
Bitte tragen Sie hier den Beitragssatz ein, den Arbeitnehmer und
Arbeitgeber gemeinsam tragen.