Beschaffung nachhaltiger Textilien durch Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung
Mit dem Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit hat sich die Bundesregierung bereits im Jahr 2015 zu einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung verpflichtet. Unter anderem hat sie für die Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung als Ziel vereinbart, „möglichst 50 Prozent der Textilien (ausgenommen Sondertextilien) nach ökologischen und sozialen Kriterien zu beschaffen“ (Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung Beschluss vom 30. März 2015; Änderungsfassung vom 24. April 2017: „Bis 2020 sind möglichst 50% der Textilien (ausgenommen Sondertextilien) nach ökologischen und sozialen Kriterien zu beschaffen (z.B. nach Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel, dem EU-Umweltzeichen oder Global Organic Textile Standard – GOTS – s. auch Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung, Abschnitt E Nr. 25).
Mit dem Maßnahmenprogramm „Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021“ vom 25. August 2021 hat die Bundesregierung die Weiterentwicklung des Maßnahmenprogramm des Jahres 2015 festgeschrieben: (Sicherstellung durch die Behörden / Einrichtungen des Bundes in ihren jeweiligen hausinternen Regeln für die Vergabestellen und Bedarfsträger, dass die Beschaffung verstärkt am Leitprinzip der Nachhaltigkeit auszurichten ist und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms zusammen mit allen gesetzlichen Regelungen und weiteren Vorgaben aus Fachprogrammen (u.a. §13 Bundes-Klimaschutzgesetz, § 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz, Sorgfaltspflichtengesetz, AVV-EnEff, zukünftige AVV Klima, Holzerlass) verpflichtend zu berücksichtigen sind. Festlegung der Nachhaltigkeitskriterien und der Anforderungen an Beschaffungen des Bundes einschließlich menschenrechtlicher Aspekte in der Lieferkette für die identifizierten und priorisierten Leistungen als Basis für die Rahmenvereinbarungen des KdB unter Einbeziehung der zentralen Beschaffungsstellen sowie ggf. Beteiligung von Stakeholdern).
Auf der Grundlage des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit wurde unter Federführung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und des Umweltbundesamtes (UBA) der Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung (Stand: März 2023) erarbeitet.
Der Leitfaden der Bundesregierung beschreibt die Nachhaltigkeitsempfehlungen mit Blick auf die Beschaffung von Textilprodukten unter Berücksichtigung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), des § 13 Klimaschutzgesetzes (KSG) sowie des § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
Flankierend zum Leitfaden für eine nachhaltige Textilbeschaffung dient der „Stufenplan zur Steigerung der nachhaltigen Beschaffung von Textilien durch Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung“ der konkreten Umsetzung der im Maßnahmenprogramm formulierten Ziele. Mit Blick auf die Beschaffung von Textilprodukten ist als Ziel festgeschrieben, dass bis zum Jahr 2026 jeweils 50 Prozent der maßgeblichen Textilien nachhaltig zu beschaffen sind.
Der Stufenplan definiert die hierzu notwendigen übergreifenden Umsetzungsschritte. Sie betreffen die
- schrittweise Steigerung der nachhaltigen öffentlichen Textilbeschaffung (Abschnitt 1),
- den Austausch und die Unterstützungsmaßnahmen zur nachhaltigen Textilbeschaffung (Abschnitt 2) sowie
- die Weiterentwicklung und das Monitoring der nachhaltigen öffentlichen Textilbeschaffung (Abschnitt 3).
Die Verantwortung für die Umsetzung obliegt den Beschaffungsstellen der Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung.
Die Umsetzungsschritte sind mit zeitlichen Zielen wie folgt versehen:
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Beschreibung/Maßnahme |
Ziel |
Erfüllungszeitraum |
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Steigerung des Beschaffungsvolumens, welches die Nachaltigkeitsanforderungen entlang aller drei Stufen der Textillieferkette erfüllt, auf mindestens 10%
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Kurzfristige Steigerung der nachhaltigen Textilbeschaffung durch Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsanforderungen entlang der Textillieferkette – Eigenschaften des Endproduktes Stufe 1), den Herstellungsprozess (Stufe 2) und die Rohfasern (Stufe 3) |
Bis Ende 2023 |
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Steigerung des Beschaffungsvolumens, welches die Nachaltigkeitsanforderungen entlang aller drei Stufen der Textillieferkette erfüllt, auf mindestens 20%
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Breitere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsanforderungen an die Eigenschaften und Qualtäten des Endproduktes (Stufe 1), den Herstellungsprozess (Stufe 2) und die Rohfasern (Stufe 3) |
Bis Ende 2024 |
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Steigerung des Beschaffungsvolumens, welches die Nachaltigkeitsanforderungen entlang aller drei Stufen der Textillieferkette erfüllt, auf mindestens 30%
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Breitere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsanforderungen an die Eigenschaften und Qualtäten des Endproduktes (Stufe 1), den Herstellungsprozess (Stufe 2) und die Rohfasern (Stufe 3) |
Bis Ende 2025 |
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Steigerung des Beschaffungsvolumens, welches die Nachaltigkeitsanforderungen entlang aller drei Stufen der Textillieferkette erfüllt, auf mindestens 50%
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Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien entlang der drei Stufen der Textillieferkette – Eigenschaften und Qualitäten des Endproduktes (Stufe1), den Herstellungsprozess (Stufe 2) und die Rohfasern (Stufe 3) – der Textillieferkette bei 40% des Beschaffungsvolumens.
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Bis Ende 2026 |
Stufe 1: Siehe Nr. 4.4 des Leitfadens der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung – Eigenschaften und Qualitäten des Endproduktes.
Auf der ersten Stufe einer nachhaltigen Beschaffung von Bekleidungstextilien und
Wäsche sowie Bettwaren und Bettwäsche, fordert die ausschreibende Stelle die Einhaltung folgender ökologischer Eigenschaften und Qualitäten des Endproduktes (siehe Abbildung: Leitfaden)
Stufe 2: Siehe Nr. 4.5 des Leitfadens der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung
Zusätzliche Anforderungen mit Blick auf die Einhaltung nachfolgender Kriterien:
Stufe 3: Siehe Nr. 4.6 des Leitfadens der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung
Zusätzliche Anforderungen auf Stufe 1 und Stufe 2:

Verfasser: Dietmar Altus
Anlagen:


