Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
Mit Rundschreiben vom 13. April 2022 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz abweichende Verwaltungsvorschriften von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine erlassen. Für das Bundesministerium der Verteidigung (Rundschreiben vom 16.3.2022 - Banz AT 18.3.2022 B 1) und für die Bereiche des Technischen Hilfswerkes (THW) und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK / Rundschreiben vom 21.6.2023 Banz AT 10.7.2023 B1) galten gesonderte Regelungen.
Die mit den o.a. Rundschreiben abweichenden Verwaltungsvorschriften endeten am 31. Dezember 2023.
Um eine Beschleunigung von Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine weiterhin umsetzen zu können, hat die Bundesregierung die Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
1. Die „Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ sehen folgende Regelungen vor:
1.1 Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
1.2. Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) 2 können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 8 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.
1.3. Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine
Ein Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Sinne der Nummern 1 und 2 besteht, soweit die Beschaffung der Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen dient. Ein Zusammenhang besteht ferner, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient, insbesondere zur Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).
1.4. Zuwendungen
Die Regelungen nach den Nummern 1 bis 3 sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die UVgO oder VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.
1.5 Grundsätze
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
1.6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
2. Zweite Abweichende Verwaltungsvorschriften für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
2.1 Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)1 können Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
2.2 Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)2 können Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.
2.3 Grundsätze
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
2.4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
3. Zweite Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
3.1 Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) 1 können Direktaufträge des THW und des BBK bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
3.2 Grundsätze
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
3.3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Verfasser: Dietmar Altus
Anlagen:


