Die neue RICHTLINIE (EU) 2023/1791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz beinhaltet auch Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Ziel der Richtlinie
Ziel der Richtlinie ist es, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der EU Zu schaffen, um die Verwirklichung der Energieeffizienzziele der EU sicherzustellen. Mit der Richtlinie werden Regeln festgelegt, mit denen Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung, -übertragung, -speicherung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Außerdem ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzbeiträge bis 2030 vorgesehen.
Die Richtlinie thematisiert auch den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe.
Nach Artikel 7 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass öffentliche Auftraggeber / Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nur Produkte, Dienstleitungen, Gebäude und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen, sofern der Auftragswert die in den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie), Artikel 4 der RL 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie) und Artikel 15 der RL 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie) festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Grundsätzlich gilt, dass bei der Beschaffung von Leistungen die Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Wahrung der Verhältnismäßigkeit Priorität genießt (Erwägungsgrund 16 ff, Artikel 7 Abs.1). Übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft sollen dabei im Rahmen der Vergabepraxis ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben.
Energieeffizienzanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Ergänzt wird der Artikel 7 durch den Anhang IV der Richtlinie hinsichtlich der Energieeffizienzanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Anhang verweist dabei insbesondere auf die konkreten Normen, die seitens der öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber, insbesondere bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen sowie Konzessionen Berücksichtigung zu finden haben.
Bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen ist im Rahmen des Vergabeverfahrens vorzusehen, dass Dienstleister im Rahmen der Leistungserbringung ausschließlich Produkte verwenden, die den Vorgaben des Anhangs IV entsprechen.–
Durch die Mitgliedstaaten ist sicherzustellen, dass die öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeber die Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entsprechen, öffentlich zugänglich machen, indem sie diese Informationen in den jeweiligen Bekanntmachungen auf der Website „Tenders Electronic Daily (TED)“ im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission veröffentlichen (Artikel 7).
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 10. Oktober 2023 in Kraft (20. Tag nach der Veröffentlichung).
Dietmar Altus


